Strafverfahren - wann kann die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Verkehrsrecht

In der Praxis wird die Fahrerlaubnis meist dann entzogen, wenn ein „Regelfall“ nach § 69a StGB vorliegt. Dies setzt eine Verurteilung wegen einer der folgenden Straftaten voraus:

a) Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB

Diese Straftat begeht, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er alkoholbedingt oder durch den Genuss anderer Rauschmittel (z.B. Haschisch) fahruntüchtig ist. Dazu einige wesentliche Hinweise:

1. Es muss sich, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen, um ein Kraftfahrzeug handeln; ein Fahrrad genügt nicht, wohl aber ein Fahrrad mit Hilfsmotor, auch wenn es nicht führerscheinpflichtig ist.

2. Auch derjenige fährt schon, wer das Kraftfahrzeug erst in Gang setzt.

3. Die Grenze der sog. „absoluten Fahruntüchtigkeit“ wegen Alkoholgenusses liegt bei allen Kraftfahrern (Autos und Zweiräder) bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille vor, d.h., mit diesem Blutalkoholgehalt ist niemand mehr fahrtüchtig. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Fahrer bei einem niedrigeren Blutalkoholgehalt immer fahrtüchtig ist. Vielmehr liegt zwischen etwa 0,3 Promille und weniger als 1,1 Promille bei Kraftfahrern der Bereich der „relativen Fahruntüchtigkeit“.

Um dann tatsächlich Fahruntüchtigkeit feststellen zu können, müssen hier zum Blutalkohol weitere Umstände hinzu kommen. Dies sind meist alkoholtypische Fahrweisen oder Fahrfehler (z.B. enthemmtes Fahren, Nichtbeachten von Verkehrszeichen, Nichteinhalten des Sicherheitsabstands usw.). Kommt es in diesem Bereich zu einem alkoholbedingten Unfall oder Beinaheunfall, liegt ein Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315 c I Nr.1a StGB vor (s.u.). Der Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit kann schon nach dem Genuss einer Flasche Bier, ¼ l Wein oder 2 Schnäpsen erreicht sein!

Natürlich wird der Nachweis der tatsächlichen Fahruntüchtigkeit immer einfacher, je mehr sich der Blutalkoholgehalt der Grenze von 1,1 Promille nähert.

Allein durch die Ergebniss einer Atemalkoholmessung kann absolute Fahruntüchtigkeit nicht festgestellt werden. Jedoch haben die Messdaten Indizwirkung im Rahmen der relativen Fahruntüchtigkeit.

Ähnliches gilt für die Fahruntüchtigkeit unter Drogeneinfluss: Auch hier gibt es keine absolute Grenze für die Fahruntüchtigkeit.

b) Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c StGB

Im einzelnen handelt es sich dabei um Unfälle mit Personen- und/oder nicht ganz geringem Fremdschaden (ein Fremdschaden von 750 EURO genügt dafür; der Schaden an dem vom Beschuldigten selbstgefahrenen Fahrzeug zählt nicht!) oder um „Beinaheunfälle“, bei denen diese Folgen gerade noch vermieden worden sind („konkrete Gefahr“). Dabei reicht aber nicht jedes Fehlverhalten des beschuldigten Kraftfahrers aus. Es geht vielmehr um Verhaltensweisen, die das Gesetz als besonders gefährlich einstuft:

1. Alkohol- oder rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit;

2. Fahruntüchtigkeit infolge geistiger oder körperlicher Mängel, z.B. Übermüdung, Anfallsleiden;

3. Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Missachtung der Vorfahrt;

4. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschüberholen;

5. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschfahren an Fußgängerüberwegen;

6. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Zu-schnell-fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen;

7. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nicht-einhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen;

8. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Wenden, Rückwärtsfahren oder „Geisterfahrten“ auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen;

9. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nicht-kenntlich-machen haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge.

c) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“) gem. § 142 StGB, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Sachschaden entstanden ist. Ab wann ein bedeutender Sachschaden vorliegt, ist im Gesetz nicht geregelt und wird auch von den Gerichten nicht ganz einheitlich beantwortet. I.a. wird die Grenze bei Schäden zwischen 750 € und 1.000 € gezogen. Dies ist angesichts der üblichen Reparaturpreise wenig und bedeutet, dass bei Fahrerflucht auch bei einem zunächst geringfügig erscheinenden Schaden mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gerechnet werden muss! Hinzu kommt, dass ein Zettel an der Windschutzscheibe regelmäßig nicht ausreicht, um eine Verurteilung zu vermeiden.

d) Vollrausch gem. § 323a StGB in Bezug auf eines der vorstehend aufgelisteten Delikte. Eine solche Verurteilung kommt in Betracht, wenn der Täter bei der Begehung der Tat so stark alkoholisiert war, dass ihm die eigentliche Tat wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht mehr vorgeworfen werden kann. In Betracht kommt diese Vorschrift bei sehr hohen Blutalkoholgehalten in der Größenordnung von 3 Promille.

Liegt kein Regelfall vor, so wird die Fahrerlaubnis im Strafverfahren entzogen, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat verurteilt wird, die er beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung seiner Pflichten als Fahrzeugführer begangen hat, wenn er sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Hierzu einige wesentliche Hinweise:

Die Verurteilung muss wegen einer Straftat erfolgen; eine Ordnungswidrigkeit wie etwa eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der StVO reicht nicht aus.

Meist wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn die Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts erfolgt, z.B. fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr oder Fahren trotz Fahrverbots. Dies muss aber nicht so sein: Auch dem Einbrecher oder dem Sittlichkeitsverbrecher, der bei der Tat ein Kraftfahrzeug benutzt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Die mangelnde Eignung kann in körperlichen oder geistigen Mängeln (z.B. Hirnschädigung, Epilepsie, Altersdemenz, schwere Zuckerkrankheit) oder in charakterlicher Unzuverlässigkeit bestehen. Im zuletzt genannten Fall kann es entscheidend darauf ankommen, ob der Täter schon zuvor strafrechtlich auffällig geworden ist. Auch eine Häufung von Ordnungswidrigkeiten mit entsprechenden Einträgen in der Verkehrszentralkartei ist ein wichtiges Indiz für charakterliche Unzuverlässigkeit.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt sich zunächst auf alle fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge aus. Allerdings kann das Gericht einzelnen Arten von Kfz, z.B. landwirtschaftliche Zugmaschinen, von der Sperre ausnahmen. In diesem fall darf die Verwaltung für die betreffenden Arten von Kfz , sofort wieder eine Fahrerlaubnis ausstellen, ohne die Sperrfrist zu beachten.

Letzte Änderung: 11.10.2023

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