Fahrerlaubnisentzug im Strafverfahren

Verkehrsrecht

Die Fahrerlaubnis kann im Laufe eines Strafverfahrens entzogen werden, weil der Beschuldigte sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 69 StGB).

Typische Fälle sind im Straßenverkehr Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) sowie Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB).

Obwohl der Besitz einer Fahrerlaubnis für einen Beschuldigten oftmals von existenzieller Bedeutung ist, versteht das Gesetz seine Entziehung nicht als Strafe, sondern als sogenannte „Maßnahme der Sicherung und Besserung“.

Wer entzieht die Fahrerlaubnis im Strafverfahren?

Der im Strafverfahren zuständige Richter kann – wenn es sich um eine Verkehrsstraftat handelt – neben einer Geld- und/oder Haftstrafe die Fahrerlaubnis durch Urteil oder Strafbefehl entziehen. Hierbei handelt es sich um eine Maßregel, mit der ein ungeeigneter Kraftfahrer vom Verkehr ausgeschlossen wird.

Ein Kraftfahrer ist dann ungeeignet, wenn er durch seine Tat bewiesen hat, dass er nicht gewillt und fähig ist, den Gefahren angemessen zu begegnen, die sich aus dem Führen von Kraftfahrzeugen für ihn und die Allgemeinheit ergeben.

Die Fahrerlaubnis kann also auch einem Täter entzogen werden, der eine Straftat – etwa wegen einer psychischen Erkrankung – im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.

Während ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, kann die Fahrerlaubnisbehörde wegen des gleichen Tatbestandes die Fahrerlaubnis nicht entziehen, wenn das Ermittlungsverfahren ebenfalls zur Entziehung führen kann (VG Hamburg, 09.09.2014 - Az: 15 E 3299/14).

Kann die Fahrerlaubnis auch schon vorab entzogen werden?

Ist aus dringenden Gründen davon auszugehen, dass die Fahrerlaubnis im Strafverfahren entzogen wird, kann die Fahrerlaubnis unmittelbar im Anschluss an die Tat vorläufig entzogen werden.

Gegen die vorläufige Entziehung kann der Betroffene Beschwerde einlegen.

Unterschied zum Fahrverbot

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit einer Sperrfrist verbunden, während der dem Verurteilten von der Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Nach Ablauf der Sperrfrist wird ein Antrag auf Wiederteilung gestellt. Soweit die Behörde hier keine MPU o.ä. anordnet, wird die Fahrerlaubnis ohne Fahrprüfung wieder erteilt. Der Verurteilte bekommt die Fahrerlaubnis jedoch nicht automatisch zurück.

Beim Fahrverbot behält der Verurteilte dagegen seine Fahrerlaubnis. Er darf allerdings für einen festgelegten Zeitraum kein Kraftfahrzeug führen und muss den Führerschein während dieser Zeit in amtliche Verwahrung geben. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält der Betroffene den Führerschein zurück.

Das Fahrverbot gilt jedoch für Fahrzeuge „jeder oder einer bestimmten Art“. Wird ein Fahrverbot angeordnet, ohne dass von bestimmten Kraftfahrzeugarten die Rede ist, gilt das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art - auch für die nicht erlaubnispflichtigen. Eine Einschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten muss im Urteil zum Ausdruck gebracht werden.

Wie lange dauert die Sperrfrist?

Die Sperrfrist, nach deren Ablauf ein Antrag auf Wiederteilung gestellt werden kann, beträgt mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre. Im Ausnahmefall kann die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen werden.

Die Dauer der Sperrfrist wird im Strafbefehl bzw. im Urteil festgelegt.

Sofern besondere Umstände vorliegen, ist es möglich, dass bestimmte Kraftfahrzeugarten von der Sperre ausgenommen werden (§ 69a Abs. 2 StGB).

Kann die Sperrfrist nachträglich verkürzt werden?

Nach § 69a Abs. 7 StGB ist auf Antrag eine Verkürzung der Sperrfrist durch das Gericht möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Eine Verkürzung kommt bei Ersttätern nur dann in Frage, wenn die Sperre bereits mindestens drei Monate gedauert hat. Bei Wiederholungstätern muss die Sperre mindestens ein Jahr gedauert haben.

Es sind für eine Verkürzung der Sperre neue Tatsachen vorzutragen, die bei der Verurteilung noch nicht vorlagen. Dies kann beispielsweise eine zwischenzeitlich erfolgte Nachschulung oder eine erfolgreich abgeschlossene Therapie sein.

Kann eine Sperre oder der Entzug verhindert werden?

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist im StGB mit der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen verbunden.

Sofern es im Verfahren gelingt, die Ungeeignetheit zu verneinen bzw. zu entkräften, ist es möglich, dass von der Entziehung abgesehen wird oder aber die Sperre auf die Mindestsperrzeit reduziert wird.

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Letzte Änderung: 20.08.2023

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