Die Standspur auf Autobahnen ist dem Abstellen von Kraftfahrzeugen bei Notfällen, Unfall oder einer Panne vorbehalten und darf grundsätzlich nicht befahren werden. Eine Benutzung ist darüber hinaus nach polizeilicher Weisung sowie zur Bildung einer Gasse für Polizei- und Rettungsfahrzeuge zulässig.
Wird in einem Notfall (z.B. Hilfeleistung) das Fahrzeug angehalten, so ist das Fahrzeug durch Warnblinklicht und Warndreieck zu sichern.
Aufgrund der dennoch bestehenden Gefahr sollten Fahrer und Mitfahrer sich nicht im Fahrzeug auf dem Standstreifen aufhalten, zur Sicherheit hinter den Leitplanken bleiben.
Eine kurzfristige Benutzung als verlängerte Beschleunigungsspur ist indes nicht zulässig, da es sich nicht um einen Notfall handelt. Kommt es bei der Benutzung zu einem Unfall so trifft den Fahrer, der die Standspur unberechtigt benutzt hat, die alleinige Schuld (LG Gießen - Az:
1 S 38/03). Die Verwendung der Standspur aus einem Stau heraus zur nächsten Ausfahrt ist ebenfalls nicht zulässig, allein schon deshalb, weil das Rechtsüberholen nicht zulässig ist. Hierum würde es sich nämlich rechtlich gesehen handeln. Zudem ist die Standspur nicht Teil der Fahrbahn und nur diese ist von den Verkehrsteilnehmern zu nutzen.
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