Schlagloch - Wenn es zu Fahrzeugschäden kommt

Verkehrsrecht

Schlaglöcher finden sich nicht nur auf wenig befahrenen Wirtschaftswegen, sie finden sich auf allen Straßen. Insbesondere im Frühling machen sich Frostschäden auf den Fahrbahnen in Form von Schlaglöchern bemerkbar. Auch provisorisch in Stand gesetzte Schlaglöcher brechen immer wieder auf. Von diesen Schäden geht eine nicht unerhebliche Gefahr für Kraftfahrer aus - es kann leicht zu Fahrzeugschäden und im Extremfall zu Unfällen kommen. Im Schadensfall bleibt der Kraftfahrer nicht zwingend auf dem Schaden sitzen.

Zunächst einmal gilt, das dem Straßenbaulastträger (je nach Straße: Bund, Länder, Kreise, Gemeinden oder Privatperson) die Verkehrssicherungspflicht obliegt. Dies bedeutet, dass Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten oder nicht ersichtlichen Gefahrenstellen schützen oder warnen muss. Wird dies nicht getan, so kann der Geschädigte vom Straßenbaulastträger verlangen, dass dieser den Schaden ersetzt. Dieser Grundsatz bedeutet aber nicht, dass der Straßenbaulastträger grundsätzlich in der Verantwortung steht. Eine Haftung kommt nur dann in Frage, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

Der Straßenbaulastträger hat erforderliche und zumutbare Maßnahmen unterlassen und dies hat zu einem Unfall geführt. Weiterhin muss der Verkehrssicherungspflichtige den Schaden durch Unterlassung verschuldet haben, zB indem die Kontrollpflichten vernachlässigt wurden. Der Umfang dieser Kontrollpflicht richtet sich nach der Verkehrsbedeutung und dem Einzelfall. So kann auf einem hoch frequentierten und schlaglochanfälligen Bereich u.U. sogar eine tägliche Inspektionspflicht bestehen (vgl. LG München I, 10.2.2000 - Az: 19 O 17897/99).

Üblicherweise ist jedoch eine Inspektion im Wochen- oder Monatsrythmus ausreichend. Der Verkehrssicherungspflichtige kommt seiner Kontrollpflicht nach, wenn eine Sichtkontrolle der Straße vorgenommen wird. Werden hierbei Schlaglöcher oder andere Straßenschäden bemerkt, so muss entsprechend gehandelt werden. Dies kann - auch hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an - zunächst ein Warnschild und/oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung aber auch eine provisorische Reparatur sein. Die getroffene Maßnahme muss zumutbar und geeignet sein, Schäden abzuwenden. Bei einer stark befahrenen Straße reicht es beispielsweise nicht aus, die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen und ein Warnschild "schlechte Wegstrecke" aufzustellen.

Diese Vorgaben sprechen Kraftfahrer aber nicht von der Verantwortung frei, umsichtig zu fahren. Hier gilt, dass für den Kraftfahrer gut sichtbare Schlaglöcher zum Haftungsausschluss führen. In diesem Fall ist der Fahrer für den Schaden selbst verantwortlich.

In anderen Fällen kommt i.d.R. eine Haftungsverteilung zum tragen, da Kraftfahrer nicht davon ausgehen können, dass eine Fahrbahn grundsätzlich frei von Schäden ist. Insbesondere bei wenig bedeutsamen Straßen ist mit Schäden zu rechnen und die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Bei Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung (zB Autobahnen) darf ein Fahrer jedoch davon ausgehen, dass keine so erheblichen Schäden vorliegen, dass Fahrzeuge durch diese beschädigt werden können (vgl. OLG Koblenz, 3.3.2008 - Az: 12 U 1255/07).

Ein besonders tückischer Fall liegt vor, wenn ein mit Wasser gefülltes Schlagloch einen Schaden verursacht hat, weil der betroffene Fahrer dieses für eine schlichte Pfütze gehalten hat. Hier gilt in der Regel, dass der Fahrer (überwiegend) selber schuld ist. Eine Pfütze, deren Tiefe nicht klar erkennbar ist, sollte ein Fahrer besser umfahren.

Sofern es zu einem Schaden aufgrund eines Schlaglochs gekommen ist und eine Haftung des Straßenbaulastträgers zumindest nicht ausgeschlossen ist, sollte der Geschädigte zeitnah eine Beweissicherung vornehmen, Fotos vom Schlagloch, der Straße und vom Fahrzeugschaden anfertigen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der fraglichen Stelle protokolliert werden. Anschließend sollten Polizei und Kfz-Versicherung über den Vorfall in Kenntnis gesetzt werden. Nach Sichtung der Beweislage kann ggf. der Straßenbaulastträger ermittelt und mit der Schadensersatzforderung konfrontiert werden.

Im Streitfall dürfte es ratsam sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Letzte Änderung: 30.01.2019

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