Reaktionszeit

Verkehrsrecht

Die Reaktionszeit bezeichnet die Zeit, die zwischen veranlaßter Handlung und dem Auftreten des die Handlung auslösenden äußeren Ereignis liegt (z.B. Ausweichen oder Bremsen, nachdem ein Reh auf der Straße stehen geblieben ist). Die Reaktionszeit ist nicht mit der sogenannten Schrecksekunde zu verwechseln.

Die Dauer der Reaktionszeit ist unterschiedlich und höchst individuell, liegt jedoch i.d.R. zwischen 0,5 und 1,5 Sekunden. War aufgrund der vorliegenden Situation eine Blickzuwendung notwendig, so kann der Wert auch höher liegen.

Zur Reaktionszeit wird die Bremsschwellzeit (i.d.R. 0,2 Sekunden bei Pkws und 0,4-0,6 Sekunden bei Lkws) hinzugerechnet, so daß die Summe der beiden - die Vorbremszeit - zwischen 0,7 und 2 Sekunden, meist jedoch um bei einer Sekunde liegt. Dieser Zeitraum wird regelmäßig von Sachverständigen zugrunde gelegt. Wie bereits erwähnt, können sich diese Richtwerte situationsbedingt verlängern aber auch verkürzen; eine Blendung kann beispielsweise dazu führen, daß eine "Blindsekunde" hinzugerechnet wird.

Die Reaktionszeit wird von vielen Umständen beeinflußt. Hohes Alter oder schlechte körperliche und/oder seelische Verfassung kann sie genauso verlängern, wie Ermüdung, Alkohol- oder Drogenkonsum.

Die Feststellung der Reaktionszeit ist bei Unfällen von besonderer Bedeutung.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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