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Geldstrafe und Ratenzahlung
Verkehrsrecht
Ist bereits bei der Verurteilung klar, daß eine Geldstrafe nur in Raten gezahlt werden kann, so kann schon in diesem Stadium des Verfahrens ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dann kann bereits im Urteil eine Zahlungserleichterung festgesetzt werden. Auch nach einer Verurteilung kann eine Zahlungserleichterung formlos beantragt werden. Entsprechende Nachweise sind notwendig.
Wenn eine verhängte Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, so wird die Zahl der Tagessätze, nach denen die Geldstrafe bemessen ist, als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Davon kann abgesehen werden, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte darstellen würde. Auch während der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann die Geldstrafe noch bezahlt werden, was dann zur sofortigen Entlassung des Verurteilten führt.
Als Alternative für die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe bei einer nicht beitreibbaren Geldstrafe kommt die Leistung gemeinnütziger Arbeit in Betracht und wird in der Praxis gefördert ("Schwitzen statt Sitzen").
Letzte Änderung:
01.07.2018
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Thilo Friedrich, Hasselroth-Neuenhasslau