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Radarwarngeräte - Benutzung ist strafbar

Verkehrsrecht

Seit dem 1. März 2002 ist die Benutzung von Radarwarngeräten in Kraftfahrzeugen bußgeldbewehrt. Verboten ist die Benutzung, aber auch bereits das betriebsbereite Mitführen von Warngeräten, die polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen anzeigen oder stören. Wer künftig mit einem solchen Gerät erwischt wird, muss ein Bußgeld von 75 Euro zahlen. Außerdem werden vier Punkte im Flensburger Verkehrssünderregister fällig. Bislang hatte die Polizei das Gerät nur ohne Bestrafung entfernen dürfen.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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