Das Parkverbot ergibt sich entweder aus Verkehrsvorschriften (§ 12 StVO), Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen.
§ 12 StVO Abs. 3 listet diverse Parkverbote auf:
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen
Zusätzlich gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften ein Parkverbot
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
Diese Liste ist aber nicht anschließend. Ein Parkverbot gilt natürlich auch dort, wo ein Halteverbot besteht, das betrifft:
1. enge und an unübersichtliche Straßenstellen,
2. den Bereich von scharfen Kurven,
3. Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen,
4. Bahnübergänge,
5. vor und in amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrten.
Weiterhin kann ein Parkverbot auch durch ein Verkehrszeichen (so Zeichen 286 StVO) ausgesprochen werden. Das eingeschränkte Haltverbot, das durch das Zeichen 286 StVO ausgesprochen wird, verbietet das Halten auf der Fahrbahn für einen längeren Zeitraum als drei Minuten. Dies ist wichtig, weil derjenige, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt.
Der Beschilderung in Gestalt einer blauen Tafel mit weißem "P" sowie weißer Zusatztafel mit schwarzer Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ist die Bedeutung eines Parkverbotes für andere Fahrzeuge beizumessen (
OLG Hamm, 27.5.2014 - Az: 5 RBs 13/14).
Ein Verstoß gegen das Parkverbot wird mit einem Bußgeld und ggf. auch mit Punkten im Verkehrszentralregister geahndet.
Die häufigsten Parksünden haben wir tabellarisch für Sie zusammengefasst:
Verstoß |
Bußgeld |
Punkte |
BKat-Nummer |
An enger oder unübersichtlicher Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt und hierbei ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert |
60,00 € |
1 |
51b.3 |
ohne Behinderung |
15,00 € |
keine |
51b |
Vor oder in einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert |
65,00 € |
1 |
53.1 |
ohne Behinderung |
35,00 € |
keine |
53 |
'Unbedingtes Haltgebot', Verkehrszeichen 206, nicht befolgt und einen Anderen gefährdet |
70,00 € |
1 |
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Parkverbot missachtet (mit / ohne Behinderung) |
15,00 / 25,00 € |
keine |
52 |
Halteverbot missachtet (mit / ohne Behinderung) |
10,00 / 15,00 € |
keine |
51 |
Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (mit / ohne Behinderung) |
20,00 / 30,00 € |
keine |
52a |
Parken auf einem Behindertenparkplatz |
35,00 € |
keine |
55 |
Parken auf einer Sperrfläche |
25,00 € |
keine |
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Überschreitung der Höchstparkdauer |
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... bis zu einer Stunde |
10,00 € |
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... bis zu zwei Stunden |
15,00 € |
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... bis zu drei Stunden |
20,00 € |
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|
... mehr als drei Stunden |
25,00 € |
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Bei einem Verstoß gegen das Parkverbot kann es aber noch schlimmer kommen und das Fahrzeug wird abgeschleppt, dies betrifft besonders unübersichtliche Stellen, Fußgängerüberwege, absolute Halteverbotszonen oder auch die Feuerwehrzufahrt. Eine konkrete Verkehrsbehinderung ist nicht zwingend erforderlich.
Mehr zum Thema abschleppen finden Sie
hier.
Letzte Änderung:
13.09.2023