Mangels zur Verfügung stehendem regulären Parkplatz nutzen Verkehrsteilnehmer immer wieder den Gehweg, um ihr Fahrzeug dort (teilweise) abzustellen. Das Befahren von Geh- oder Radwegen ist jedoch grundsätzlich untersagt, da Fahrzeuge gem. § 2 Abs. 1 StVO die Fahrbahn benutzen müssen.
Für den ruhenden (also parkenden) Verkehr kommt § 12 StVO zur Anwendung. Die dortigen Regelungen sind abschließend. § 12 Abs. 4 StVO besagt, daß der rechte Seitenstreifen zum Parken verwendet werden muss, wenn er ausreichend befestigt ist und ansonsten an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist.
Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Grundsätzlich ist also nicht nur das Befahren, sondern auch das Parken auf Geh- oder Radwegen unzulässig.
Parken auf einem Geh- oder Radweg wird mit 55 €, bei gleichzeitiger Behinderung mit 70 € sowie einem Punkt in Flensburg geahndet.
Ausnahmen hiervon kann die Straßenverkehrsbehörde zulassen. Eine allgemeine Zulassung kann durch Zeichen 315 StVO erteilt werden. Voraussetzung ist, daß der betroffene Gehweg baulich auch tatsächlich zum Parken geeignet ist. Die Erlaubnis gilt nicht für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8t übersteigt. Ein Fahrzeug, welches nicht entsprechend der Darstellung auf Zeichen 315 parkt, parkt ordnungswidrig.
Eine Freigabe nur mit entsprechender Fahrbahnmarkierung ist ebenfalls möglich.
Letzte Änderung: 20.08.2023
Verifizierter Mandant
Kai Stiglat, Bad Herrenalb