Ordnungswidrigkeiten sind im Allgemeinen Taten von minderschwerem Unrechtsgehalt. Die im Gesetz angedrohte Rechtsfolge gibt die Unterscheidung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit vor:
Ist vom Gesetzgeber eine Geldbuße vorgesehen, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ist hingegen eine Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) angedroht, so liegt eine Straftat vor. |
Wie hoch fällt die Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit aus?
Die Höhe der für eine begangene Ordnungswidrigkeit verhängten Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt zwischen 5 und 1500 €. Ziel der Geldbuße ist es, zum einen eine nachdrückliche Pflichtenmahnung zu bewirken und zum anderen Dritte von der Begehung abzuhalten.
Als Nebenfolge kann ein Fahrverbot angeordnet werden, auch
Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (Fahreignungsregister) sind möglich.
Wie läuft die Verfolgung und Ahnung ab?
Zuständig für Verfolgung und Ahndung sind die Bußgeldstellen i.a. der Städte und Landkreise, als Ermittlungsorgan wird die Polizei tätig.
Stellt die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid aus so wird darin eine Geldbuße verhängt und die Gebühren und Auslagen geltend gemacht.
Wird ein Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt („Einspruch“), so entscheidet das örtlich zuständige Amtsgericht abschließend. In gewissen Fällen ist ein Rechtsmittel zum übergeordneten Oberlandesgericht möglich.
Wann kann eine Verwarnung ausgesprochen werden?
Liegt eine geringfügige oder unbedeutende Ordnungswidrigkeit vor, so kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden und ggf. ein Verwarnungsgeld erhoben werden.
Wird die Verwarnung angenommen und ggf. das Verwarnungsgeld gezahlt, so ist das Verfahren rechtswirksam abgeschlossen. Wird die Verwarnung hingegen nicht angenommen, so wird i.d.R. ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Letzte Änderung:
15.09.2023