Schneiden im Straßenverkehr: Rechtsgrundlagen, Gefahren und Sanktionen

Verkehrsrecht

Schneiden eines anderen Verkehrsteilnehmers

Unter Schneiden versteht man i.a., dass ein Verkehrsteilnehmer einen anderen überholt und zu dicht vor dem überholten Verkehrsteilnehmer einschert, ohne einen hinreichenden Abstand zu wahren (hinreichend wäre halber Tachostand in Metern).

Dies alleine ist jedoch noch keine Nötigung.

Eine Nötigung setzt eine vorsätzliche Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers voraus. Weiterhin ist es notwendig, dass der Betroffene eine direkte Gefahr für sich, das Fahrzeug oder andere abwenden musste (z.B. durch starkes Abbremsen).

Ist es lediglich erforderlich, dass der Geschnittene leicht abbremsen muss, um den Sicherheitsabstand wieder herzustellen, so liegt keine Nötigung vor.

Ein anderes gilt i.d.R. nur dann, wenn der Schneidende selbst in einer Notlage ist und somit nicht anders handeln konnte; z.B. weil der Schneidende von einem anderen Fahrzeug durch dichtes Auffahren genötigt wurde oder trotz übersichtlichen Geländes unvorhersehbar plötzlich Gegenverkehr die Situation änderte.

Sofern eine Nötigung bejaht werden kann, so ist zudem zu beachten, dass es sich um eine Straftat handelt (§ 240 StGB). Der Betroffene muss dann mit drei Punkten in Flensburg sowie einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten rechnen. Bei schwerer Nötigung kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 6 Monaten bis hin zu fünf Jahren und eine Geldstrafe in Betracht.

Schneiden der Fahrbahn

Neben dem Schneiden eines anderen Verkehrsteilnehmers kommt es auch immer wieder zum Schneiden der Fahrbahn im Kurvenbereich. Oft geschieht dies aus Bequemlichkeit des Fahrers, da so weniger stark abgebremst werden muss. Doch der Fahrer gelangt auf diesem Wege auf die Gegenfahrbahn, was nicht nur das Unfallrisiko erhöht, sondern auch einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot darstellt. Fahrzeugführer müssen grundsätzlich soweit wie möglich rechts fahren – selbst im Kreisverkehr ist dies zu beachten (OLG Hamm, 18.11.2003 - Az: 27 U 87/03).
 
Aus diesem Grund droht beim Schneiden einer Kurve ein empfindliches Bußgeld von 80 – 100 € sowie ein Punkt in Flensburg.

Kommt es zu einem Unfall, so muss der Fahrer zudem zumindest mit einer Mithaftung rechnen – auch dann, wenn das Schneiden der Kurve nicht für den Unfall ursächlich war (LG Saarbrücken, 12.05.2017 – Az: 13 S 137/16).

Letzte Änderung: 13.09.2023

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