Fährt ein Fahrzeug konsequent über eine längere Strecke parallel zu einem Fahrzeug und hindert dieses hierdurch bewußt daran, die Spur zu wechseln, so kann der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein. Eine Strecke von 400 m genügt der Rechtssprechung hierzu jedoch nicht.
Auch wenn durch das Parallelfahren der Betroffene gezwungen wird, anzuhalten oder abzubiegen, weil seine Spur endet, kann eine Nötigung vorliegen.
Bei der Einschätzung, ob es sich im jeweiligen Einzelfall tatsächlich um eine Nötigung und nicht nur um eine Belästigung handelte, kommt es auf die individuellen Umstände an.
Letzte Änderung: 16.03.2019
Mathias, Würzburg
Heinz Müller, 77776 Bad Rippoldsau