Versucht ein Fahrer ein anderes Fahrzeug mittels Lichthupe oder dauerhaft eingeschalteten linken Blinker dazu zu bewegen, die Überholspur zu verlassen, so stellt dies regelmäßig nur eine Belästigung dar.
Die fehlerhafte Betätigung der Lichtanlage ist zudem eine Ordnungswidrigkeit, es kann mit Verwarnungsgeld geahndet werden.
Eine Nötigung ist dieses Verhalten alleine noch nicht - fährt der Fahrer dem Vordermann jedoch zusätzlich dicht auf, so liegt schnell ein Tatbestand der Nötigung vor. Aus der Ferne darf die Lichthupe von einem schnell auf der linken Spur herannahenden Fahrzeug kurz verwendet werden, wenn sich vor dem Fahrzeug ein langsames Fahrzeug befindet um die Überholabsicht deutlich zu machen.
Auch außerorts darf die Lichthupe kurz verwendet werden, um eine Überholabsicht anzuzeigen. Ein Dauereinsatz ist jedoch in keinem Fall gestattet.
Letzte Änderung: 15.09.2023
Friedrich Niessen, Much
Kathrin Ziemann, Pinneberg