Wird ein Fahrzeug in voller Absicht ausgebremst, so ist dies eine Nötigung, da hierdurch die Überholspur für den folgenden Verkehr blockiert wird. Es anderes gilt dann, wenn nur eine kurzfristige Hinderung am Überholen vorliegt. Auch dann, wenn grundlos scharf gebremst wird und das folgende Fahrzeug zu einer scharfen Bremsung gezwungen wird, liegt eine Nötigung vor. Fährt der Vordermann bereits die zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann er den folgenden Verkehr nicht ausbremsen, da er diesen höchstens am Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hindert.
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