Kindersitze und Co.: Was ist zu beachten?

Verkehrsrecht

Wann ist ein Kindersitz Pflicht?

Kinder unter 150 cm Körpergröße dürfen in Kraftfahrzeugen mit Sicherheitsgurten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nur dann mitgenommen werden, wenn für das Kind eine geeignete und amtlich genehmigte Rückhalteeinrichtung benutzt wird. Dies ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung, § 21 Abs. I Ziffer 1 a StVO.

Ist es nicht möglich, ein drittes Kind zu sichern, weil bereits zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen untergebracht sind, so kann das dritte Kind mit dem normalen Gurt gesichert werden, sofern es älter als drei Jahre ist.

Für gelegentliche Kinderbeförderungen gibt es keine Ausnahmen von der generellen Sicherungspflicht.

Wann gilt die Gurtpflicht?

Nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht die Kindersicherungspflicht nicht mehr - unabhängig von der Körpergröße.

Diese Kinder sind mit dem normalen Gurt zu sichern.

Hat ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten, ist es jedoch größer als 150 cm, so kann auch hier der normale Gurt zu verwenden, wenngleich aus Empfehlungen der Polizei in der Regel auch dann Kindersitze „empfohlen“ werden.

Wenn kein Sicherheitsgurt vorhanden ist

In Kraftfahrzeugen ohne Sicherheitsgurte dürfen Kinder nur ab Vollendung von drei Lebensjahren drei Jahren befördert werden.

Solange das Kind eine Körpergröße von 150 cm nicht überschreitet darf die Beförderung auch nur auf den Rücksitzen erfolgen (§ 21 Abs. 1b StVO).

Darf der Kindersitz auf dem Beifahrersitz angebracht werden?

Soll eine Rückhalteeinrichtung auf dem Beifahrerplatz angebracht werden, so dürfen nach hinten gerichtete Einrichtungen nicht angebracht werden, wenn ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist. Entsprechende Fahrzeuge müssen über einen deutlich sichtbaren Warnhinweis verfügen.

Was droht, wenn das Kind nicht ordnungsgemäß gesichert wird?

Wird ein Kind ohne jede Sicherung mitgenommen, so hat dies in der Regel ein Bußgeld i.H.v. € 60,00 zur Folge (BKatV Nr. 99.1). Wurden mehrere Kinder ungesichert transportiert, so fällt in der Regel ein Bußgeld i.H.v. € 70,00 an (BKatV Nr. 99.2). Wurde ein Kind nicht entsprechend der Vorschriften (also unzureichend) gesichert, so fällt grundsätzlich ein Verwarnungsgeld i.H.v. € 30,00 bzw. € 35,00 bei mehreren Kindern an (BKatV Nr. 98).

Der Transport eines Kindersitzes auf einem airbaggeschützten Beifahrersitz gegen die Fahrtrichtung hat regelmäßig ein Verwarnungsgeld i.H.v. € 25,00 (BKatV Nr. 203.1) zur Folge.

Der fehlende Warnaufkleber beim Beifahrerairbag schlägt generell mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. € 5,00 (BKatV Nr. 203.2) zu Buche.

Was gilt bei einem Unfall?

Kommt es bei einem Unfall zu einer Verletzung oder gar Tötung eines Kindes, weil dieses nicht ordnungsgemäß gesichert war, so kann der Fahrzeugführer u.a. auch strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung verfolgt werden. Dies gilt unabhängig von der eigentlichen Unfallverursachung.

Ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht führt im Schadensfall regelmäßig auch zu erheblichen finanziellen Nachteilen bei der Geltendmachung des Personenschadens.

Welche Anforderungen muss ein Kindersitz erfüllen?

Die Rückhalteeinrichtung muss entsprechend der ECE-Regelung-Nr. 44 gebaut, geprüft, genehmigt und gekennzeichnet sein. Hierzu wird ein orangefarbenes Etikett angebracht. Geeignet ist eine Rückhalteeinrichtung nur dann, wenn diese für das jeweilige Fahrzeug und den zu benutzenden Fahrzeugsitz zugelassen sind und die Einrichtung der für das Kind zutreffenden Gewichtsklasse entspricht.

Einrichtungen, die weder das ECE 44/03 noch 44/04-Prüfzeichen besitzen, dürfen nicht mehr verwendet werden.

Welche Gewichtsklassen gibt es eigentlich?

Die ECE-Regelung 44 unterteilt Rückhalteeinrichtungen in 5 Gewichtsklassen:

Klasse 0 (bis 10 kg = ca. 9 Monate) - entgegen der oder quer zur Fahrtrichtung ausgeführt
Klasse 0+ (bis 13 kg = ca. 2 Jahre) - entgegen der Fahrtrichtung ausgeführt
Klasse I (9 - 18 kg = ca. 8 Monate - 4 Jahre) - in oder gegen Fahrtrichtung
Klasse II (15 - 25 kg = ca. 3 1/2 Jahre - 7 Jahre) - zumeist in Fahrtrichtung
Klasse III (22 - 36 kg = ca. 6 - 12 Jahre) - nur Sitzerhöhung in Fahrtrichtung
Entscheidend für die Zuordnung ist alleine das Gewicht des Kindes und nicht das Alter.

I-Size: Was verbirgt sich dahinter?

Seit Juli 2013 ist die I-Size Prüfnorm in Kraft. Sie gilt in der ersten Umsetzungsphase nur für Isofix Systeme mit eigenen Gurtsystem für Kinder von Geburt bis ca. 3 bis 4 Jahren.

Die Einteilung erfolgt nach Alter und Größe des Kindes:

Klasse Q0: für eine Größe bis zu 59 cm
Klasse Q1: für eine Größe zwischen 60 und 74 cm
Klasse Q1.5: für eine Größe zwischen 75 und 86 cm
Klasse Q3: für eine Größe zwischen 87 und 104 cm
Klasse Q6: für eine Größe zwischen 105 und 125 cm
Klasse Q10: für eine Größe über 125 cm

Hersteller können ihre Systeme nach der neuen I-Size Norm gem. ECE R 129 zulassen.

I-Size wird die ECE Prüfnorm in den nächsten Jahren aber nicht ersetzen sondern neben dieser gültig sein. Alle bisherigen Kindersitze, die nach ECE 44-03 oder 44-04 zugelassen sind, dürfen weiter verwendet werden.

Die Zulassung nach I-Size sieht verbindlich einen Seitencrashtest vor, den es im ECE Prüfverfahren nicht gibt.

Kinder bis mind. 15 Monate müssen nach dieser Richtlinie rückwärts gerichtet, befördert werden, damit Babys nicht zu früh aus der Babyschale in einen vorwärts gerichteten Kindersitz umgesetzt werden.

Sonderfall Taxi & Bus

Taxifahrer müssen die Gewichtsklassen I bis III abdecken können. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass die hierfür notwendigen zwei Rückhalteeinrichtungen im Taxi vorhanden sind dennoch sollte bei der Bestellung auf den gewünschten Transport hingewiesen werden (es müssen Kindersitze ab 9 kg Körpergewicht, aber keine Babyschalen bereitgestellt werden und die Sicherung von bis zu zwei Kindern möglich sein, sowie für mindestens ein Kind ein Sitz der Klasse 9-18 kg zur Verfügung stehen). Sollen drei Kinder transportiert werden, so ist es zulässig, das dritte Kind ohne Rückhalteeinrichtung auf der Rückbank zu transportieren. Rückhaltesysteme für Kleinstkinder (0 / 0+) müssen nicht vorgehalten werden.

In Bussen mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5t genügt das Anlegen vorhandener Sicherheitsgurte.

Letzte Änderung: 20.08.2023

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