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Handy-Verbot am Steuer

Verkehrsrecht

Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Soweit die gesetzliche Regelung des § 23 Absatz 1a StVO.

Diese Regelung sorgt immer wieder für Streit und Gerichtsentscheidungen, wenn sich Betroffene gegen scheinbar oder tatsächlich unsinnige Bußgeldbescheide wehren. Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass das bloße Aufnehmen und Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt nicht zulässig ist, was man mit dem Gerät zu tun beabsichtigt, ist unerheblich. Dies war in der Vergangenheit regelmäßig ein Streitpunkt, der gerichtlich zu entscheiden war.

Seit der Änderung der StVO ist die Sachlage deutlicher. Neben dem Telefonieren ist die Verwendung sämtlicher anderen Funktionen von Mobil- oder Autotelefonen nicht erlaubt.

Die Regelung umfasst nicht nur Mobiltelefone sondern alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen (u.a. also Tablets, E-Books, Navigationsgeräte etc.).

Die Benutzung solcher Geräte ist nur dann erlaubt, wenn es nicht in der Hand gehalten, sondern sich in einer Halterung befindet. Und auch dann nur kurz, soweit es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse erlauben. Problematisch ist, das nicht eindeutig geregelt ist, was eine kurze Blickzuwendung eigentlich ist. Das Lesen oder Verfassen von Nachrichten oder gar die Nutzung von Internetwebseiten / Fernsehen ist jedoch sicherlich nicht umfasst.

Was droht bei Verstoß?

Wird ein Kraftfahrer im Auto in flagranti erwischt, so winken ein Bußgeld i.H.v. 100,00 sowie ein Punkt in Flensburg (BKatV 246.1). Auf dem Fahrrad ist die Aktion zwar auch verboten, jedoch preiswerter - es kommt lediglich zu einem Bußgeldbescheid über 55,00 € (BKatV 246.2).

Wiederholungstätern droht eine Vervielfachung des Bußgeldes. So befand das Bundesverfassungsgericht ein sechsfach erhöhtes Bußgeld beim sechsten Verstoß für schuldangemessen (BVerfG, 18.4.2008 - Az: 2 BvR 525/08).

Übersicht Bußgelder bei Handy-Verstoß      
beim Führen eines Fahrzeugs 100 € 1 Punkt  
... mit Gefährdung 150 € 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot
... mit Sachbeschädigung 200 € 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot
beim Radfahren 55 €    
Die Richtschnur ist hier sehr streng. Es ist nicht einmal zulässig, das Telefon aufzunehmen, nur um zu sehen, wer anruft - auch dann nicht, wenn das Gespräch gar nicht angenommen wird (OLG Köln, 18.02.2009 - Az: 83 Ss-OWi 11/09). Ebenfalls unzulässig ist die Aufnahme, um das Gerät funktionsfähig zu machen (OLG Hamm, 23.01.2007 - Az: 2 Ss OWi 25/07).

Motor aus - Handy an?

Ein häufiger Streitpunkt ist die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, ein Handy mit ausgeschalteten Motor zu verwenden. So musste bereits entschieden werden, ob die Benutzung zulässig ist, wenn an einer roten Ampel das Fahrzeug ausgeschaltet wurde. Wird das Fahrzeug bei grün wieder gestartet und das Gespräch vorher beendet, so liegt kein Verstoß gegen das Handy-Verbot vor. Ein Bußgeld ist damit nicht zulässig (OLG Hamm, 06.09.2007 - Az: 2 Ss Owi 190/07).

Anders sieht die Sache natürlich aus, wenn mit laufenden Motor vor der Ampel gewartet wird und gleichzeitig telefoniert wird. In diesem Fall ist bereits die Aufnahme des Mobiltelefons unzulässig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden (OLG Hamm, 06.06.2008 - Az: IV - 2 Ss (OWi) 84/08 - (OWi) 39/08 III). Wer im Auto mit abgeschalteten Motor telefoniert sollte sich aber auch immer vergewissern, dass er am Ort des Geschehens sein Fahrzeug auch parken bzw. mit dem Fahrzeug halten darf. Andernfalls droht das nächste Bußgeld.

Übrigens: Im rollenden Fahrzeug darf auch bei abgeschalteten Motor nicht telefoniert werden! (AG Hamburg-St. Georg, 22.03.2007 - Az: 942 OWi 2006 Js 252/07)

Glimpflich davon gekommen sind in der Vergangenheit auch einige Kraftfahrer, die ein Handy mit laufenden Motor zwar aufgenommen hatten, aber keine Funktionen des Telefons verwendet haben. So lag nach Ansicht des OLG Köln kein Verstoß vor, als ein Fahrer ein ausgeschaltetes Mobiltelefon in die Mittelkonsole gelegt hatte, um ein Klappern in der Seitenablage zu unterbinden. Gerettet hatte den Fahrer der Umstand, dass das Telefon ausgeschaltet war (OLG Köln, 23.08.2005 - Az: 83 Ss-Owi 19/05 ebenso OLG Düsseldorf, 23.08.2005 - Az: 8 Ss-OWi 19/05). Schließlich dürfen auch andere Gegenstände im Fahrzeug bewegt werden - und zwar auch während der Fahrt. Das gleiche gilt für das Aufheben eines heruntergefallenen Geräts (OLG Bamberg, 27.04.2007 - Az: 3 Ss OWi 452/07) - auf jeden Fall dann, wenn es aus ist.

Die Aufnahme des Telefons zum Einschalten ist natürlich wieder verboten - auch dann, wenn dies gar nicht gelingt, weil der Akku leer ist (OLG Köln, 14.04.2009 - Az: 83 Ss OWi 32/09). Mit soviel Einsicht sollte man aber nicht immer rechnen - schließlich kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, ob das Gerät betriebsbereit ist oder nicht.

Freisprechanlage oder Halterung

Fahrer mit Freisprechanlage haben es da einfacher, die Verwendung des Mobiltelefons über eine Freisprechanlage ist sanktionslos, wenn das Mobiltelefon auch wirklich nicht aufgenommen wird (OLG Bamberg, 05.11.2007 - Az: 3 Ss OWi 744/07). Wird das Gerät aus der Halterung genommen, wird aber auch hier ein Bußgeld fällig.

Weitere Funktionen - auch hier ist die Benutzung unzulässig

Viele Möglichkeiten, die mit telefonieren nichts zu tun haben sind ebenfalls verboten und werden mit einem Bußgeld geahndet. Vom Benutzungsverbot sind ja schließlich sämtliche Funktionen des Mobiltelefons umfasst - nicht nur die Funktion des Telefonierens.

Dies betrifft u.a. die Nutzung als Navigationsgerät (OLG Köln, 30.06.2008 - Az: 81 Ss-OWi 49/08), die Prüfung, ob das Gerät überhaupt funktioniert, das Ablesen der Zeit (OLG Hamm, 06.07.2005 - Az: 2 Ss OWi 177/05), Nutzung als Diktiergerät (Thüringer OLG, 31.05.2006 - Az: 1 Ss 82/06), das Ablesen einer gespeicherten Nummer vom Display (OLG Hamm, 12.07.2006 - Az: 2 Ss OWi 402/06).

Auch andere Geräte umfasst

Die gesetzliche Regelung umfasst nicht nur reine Mobiltelefone, sondern sämtliche Smartphones, Handys, Autotelefone, Tablets, Touchscreens, E-Book-Reader, MP3-Player, Laptops, Smartwatches, Diktiergeräte, Navigationsgeräte, Fernseher und alle (!) anderen elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Die Aufzählung der Geräte im Gesetz ist nicht abschließend und soll auf diesem Weg zukünftige Entwicklungen mit einbeziehen.

Letzte Änderung: 20.08.2023

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