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Gurtpflicht / Anschnallpflicht

Verkehrsrecht

Grundsätzlich besteht in Deutschland Gurtpflicht. Wird diese missachtet, so ist mit einem Bußgeld i.H.v. EURO 30,00 (Bußgeldkatalog, Ziffer 100) zu rechnen. Dies setzt voraus, dass ein vorgeschriebener Sicherheitsgurt nicht benutzt wurde. Gurtpflicht besteht jedoch dann nicht, wenn ein entsprechender Sicherheitsgurt nicht vorhanden ist, ein bestehender Gurt kaputt gegangen ist oder sich dieser aufgrund eines Defekts nicht anlegen lässt. Ein Bußgeld kann deshalb bei einem defekten Gurt nicht verhängt werden, weil dieser nicht benützt wird, wohl aber, weil eben dieser Gurt kaputt war. Es sollte daher grundsätzlich immer sichergestellt werden, dass die Gurte funktional sind und auch zum Einsatz kommen.

Darüber hinaus bestehen einige Ausnahmen, die gesetzlich in § 21a der StVO geregelt sind:

§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

1. Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen führen bei der Fahrgastbeförderung,
2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

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Letzte Änderung: 19.02.2019

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Bettina Kühn, Rockenberg