Geschlossene Ortschaften im Verkehrsrecht: Regeln und Besonderheiten im Überblick

Verkehrsrecht

Die gelben Ortstafeln - Zeichen 310 (Beginn) und 311 (Ende) - kennzeichnen den Bereich einer geschlossenen Ortschaft (§ 42 Abs. 2 StVO). Die Ortstafeln sind dort aufzustellen, wo die geschlossene Bebauung beginnt. Auf die Bebauung kommt es jedoch im Zweifel nicht an, da die Ortstafeln rechtsbegründende Anordnungen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 darstellen. Die Ortstafel muss als solche erkennbar sein.

Im Gegensatz zu den amtlichen Ortkennzeichen haben selbst gestaltete Schilder die vom Muster der entsprechenden Zeichen abweichen keine rechtliche Verbindlichkeit. Auch die Ortshinweistafel (Zeichen 385) wirkt sich auf die Verkehrsregeln nicht aus. Fehlt es an einer Ortstafel, so beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt. Bei einem solchen Fehlen der Kennzeichnung des Ortsendes, endet die geschlossene Ortschaft erst dann, wenn ein völlig unbebautes Gebiet erreicht wurde, das sich nicht als bloße Bebauungslücke zwischen zwei Ortsteilen darstellt.

Innerhalb des Bereichs einer geschlossenen Ortschaft gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h für alle Fahrzeuge.

Wird das Fahrzeug nicht durch einen vorherigen Geschwindigkeitstrichter bei seiner Einfahrt in die geschlossene Ortschaft Geschwindigkeit gedrosselt, so muss der Kraftfahrer an der Ortstafel die innerörtliche Geschwindigkeit bereits erreicht haben. Er muss aber nicht abrupt auf 50 km/h verlangsamen, eine angemessene Messtoleranz bis ca. 150 m kann erwartet werden; auch bei einer spät erkennbaren Ortstafel ist kein stärkeres Bremsen geboten.

Besonderheiten beim innerörtlichen Verkehr

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Letzte Änderung: 13.09.2023

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