Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung, die dann greift, wenn sich beim Verantwortlichen eine selbst verursachte Gefahr verwirklicht hat (§§
7 ff
StVG). Somit steht die Gefährdungshaftung im Gegensatz zur Verschuldungshaftung. Durch die Verwirklichung der Gefahr entsteht eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten. Der Geschädigte muß aufgrund der Gefährdungshaftung ein Verschulden des Schädigers nicht nachweisen.
Die Haftung ist nur dann ausgeschlossen, ein Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Die Voraussetzungen sind daher enger als früher, als zum Haftungsausschluss bereits ein für den Halter unabwendbares Ereignis ausreichend war.
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