Führerschein auf Probe

Verkehrsrecht

Seit November 1986 werden neue Führerscheine nur auf Probe ausgestellt, um die von Fahranfängern verursachten Unfälle zu reduzieren. Der Führerschein auf Probe ist ein voll gültiger Führerschein, der nach Ablauf der Probezeit automatisch als endgültig erteilt wird, sofern keine gravierenden Verstöße vorliegen. Für die Klassen L, M sowie T (Kleinkrafträder bis 50 ccm, landwirtschaftliche Maschinen, Traktoren etc.) sowie bei nicht erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis gibt es keine Probezeit. Mit Einführung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kam es zu weiteren Änderungen. Die wichtigsten Besonderheiten des Führerscheins auf Probe sind:

Die zweijährige Probezeit beginnt mit dem Tag der Führerscheinausstellung und endet nach zwei Jahren mit Ablauf des Tages. Der Führerschein verfügt über einen Eintrag des Ablaufdatums.

Wird während der Probezeit ein Verkehrsverstoß begangen, der Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder gar den Führerscheinentzug zur Folge hat, so ist ein Aufbauseminar (Nachschulung) erforderlich.
Verkehrsverstöße und -straftaten werden in A-Verstöße und B-Verstöße eingeteilt. Der Begriff "A-Verstöße" subsumiert schwerwiegende Zuwiderhandlungen, die weniger schwerwiegenden Verstöße wurden unter dem Begriff "B-Verstöße" zusammengefaßt. Wird innerhalb der Probezeit ein A-Verstoß oder werden zwei B-Verstöße begangen, so verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre, gleiches gilt bei erforderlicher Teilnahme an einem Aufbauseminar. Verwarnungsgelder ohne Punkte (bis 35 Euro) haben keinen Einfluß auf die Probezeit.

Verstöße nach A und B, die zur Teilnahme an einem Aufbauseminar führen sind u.a.:

A-Verstöße:

- Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden oder bei Unübersichtlichkeit

- Zu hohe Geschwindigkeit bei Unübersichtlichkeit oder an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen

- Falsches Verhalten gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen

- Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h

- Ungenügender Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h

- Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften

- Überholen bei Unübersichtlichkeit oder bei unklarer Verkehrslage und bei Überholverbot

- Nichtbeachten der Vorfahrt

- Nichtbeachtung des Rotlichts, grobes Nichtbeachten des Stop-Zeichens

- Führen eines Kraftfahrzeuges mit mindestens 0,8 Promille

B-Verstöße:

- Fahren mit weniger als 1,6 mm Profiltiefe

- Fahren ohne Licht bei erheblicher Sichtbehinderung außerhalb geschlossener Ortschaften

- Fahren nur mit Standlicht bei erheblicher Sichtbehinderung außerhalb geschlossener Ortschaften

- Führen eines mangelhaften Fahrzeugs

Auffällig gewordene Fahranfänger müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen. Dieses umfaßt Theorieseminare (4x 135 Minuten), in denen Vergehen besprochen und Einstellungsmängel abgebaut werden sollen sowie eine mindestens 30-minütige Fahrprobe, die von einem Prüfer bewertet wird. Die Kurse werden von den Fahrschulen angeboten und von besonders ausgebildeten Fahrlehrern durchgeführt.

Alle Kurselemente sind vollständig und innerhalb der von der Straßenverkehrsbehörde gesetzten Frist zu absolvieren, die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme ist der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.

Kommt es auch nach der Teilnahme am Aufbauseminar erneut zu einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, so verwarnt die Verkehrsbehörde den Fahrer und bittet um Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung binnen zwei Monaten. Die Teilnahme hieran ist freiwillig und führt zur Reduktion des Punktekontos um zwei Punkte. Darüber hinaus bleiben Verstöße, die innerhalb der zwei-Monats-Frist erfolgen, unberücksichtigt und führen nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis. Die verkehrspsychologische Beratung ist ein Einzelgespräch mit einem Diplom-Psychologen, bei dem die Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr erkannt werden sollen sowie die Bereitschaft, diese abzustellen, entwickelt werden soll. Üblicherweise finden drei Sitzungen über inges. vier oder mehr Stunden statt. Die Teilnahmebescheinigung ist der Verkehrsbehörde vorzulegen.

Nimmt der Führerscheininhaber nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teil oder kommt es binnen zwei Monaten nach der Verwarnung und Empfehlung, an der verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, zu einem weiteren A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, so kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis. In jedem Fall ist dann sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung zu wiederholen. Die Wiederteilung der Fahrerlaubnis erfolgt frühestens nach drei Monaten. Die Wiedererteilung wird jedoch auch häufig an eine MPU geknüpft, da Zweifel an der Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen bestehen.

Hinweis: Die Regelungen des Führerscheins auf Probe gelten auch für ausländische Fahrerlaubnisse, wenn diese nicht älter als zwei Jahre sind. Bereits verstrichene Probezeiten im Ausland werden jedoch angerechnet.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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Sabine Graf, Berlin

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danke

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