Wer wegen einer Verkehrsstraftat oder - Ordnungswidrigkeit verurteilt wird, erhält gegebenenfalls nicht nur eine Strafe oder Buße einschließlich Entzug der Fahrerlaubnis oder
Fahrverbot sondern wird auch mit Punkten im Fahreignungsregister (FAER) (ehemals: Verkehrszentralregister) in Flensburg bedacht.
Das dabei angewandten System hat seine Rechtsgrundlage in
§ 4 StVG. Wenn die dort geregelten Voraussetzungen vorliegen, müssen Punkte eingetragen werden; die Verwaltungsbehörden haben also insoweit keinen Ermessensspielraum. Die Konsequenzen, die sich aus der Eintragung von Punkten ergeben, richten sich nach dem Punktestand:
Wenn 4-5 (ehemals 8) Punkte erreicht sind, wird der betreffende Verkehrssünder schriftlich ermahnt. Gleichzeitig wird er darauf hingewiesen, dass er durch Teilnahme an einem Fahreignungsseminar sein Punktekonto reduzieren kann. Für die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird bei einem Punktestand von 1 bis 5 ein Punkt erlassen.
Sind 6-7 (ehemals 14-17) Punkte erreicht, erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf Fahreignungsseminar.
Bei einem Punktestand von 8 (ehemals 18) Punkten oder darüber entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis automatisch. Eine neue Fahrerlaubnis kann dann frühestens nach sechs Monaten und i. d. R. nach einer
medizinisch psychologische Begutachtung erteilt werden.
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