Beim Fahrzeugführer handelt es sich um die Person, die ein Fahrzeug bewußt lenkt bzw. steuert. Der Fahrzeugführer muß sich an die Straßenverkehrsordnung (
StVO) halten. Ein Fahrzeugführer eines Kraftfahrzeuges muß im Besitz einer
Fahrerlaubnis sein, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Darüber hinaus muß ein Fahrzeugführer fahrtüchtig (nüchtern, umsichtig, sicher in der Fahrzeugführung) und geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein. Es obliegt dem Fahrzeugführer, für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu sorgen.
Kommt es zu einem Schaden durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges, so haftet der Fahrzeugführer Dritten gegenüber für deren Schäden (
§ 18 StVO). Zum Haftungsausschluß muß der Fahrzeugführer beweisen, daß ihn kein Verschulden am Schaden trifft. Eine Gefährdungshaftung trifft nur den Fahrzeughalter.
Die Haftung unterliegt den folgenden Grenzen (incl. Schmerzensgeld):
- Tötung eines Menschen: 600.000 EUR pro Person, insgesamt maximal 3.000.000 EUR
- Beschädigung von Sachen: 300.000 EUR
Darüber hinaus kann der Fahrzeugführer bei nachgewiesenen Verschulden nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften haftbar gemacht werden.