Im Strafverfahren wird ein Fahrverbot ausgesprochen, wenn der Täter wegen einer Straftat verurteilt wird, die er als Führer eines Kraftfahrzeugs, im Zusammenhang damit oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Das Fahrverbot ist hier in erster Linie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtfertige Kraftfahrer gedacht. In der Praxis kommt es meist zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht vorliegen, eine bloße Geldstrafe aber zur Einwirkung auf den Täter nicht ausreichend erscheint. Dies ist z.B. häufiger bei Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung der Fall, wenn das Verschulden des Unfallverursachers sich als besonders gravierend herausstellt.
Bei einer Verurteilung im Bußgeldverfahren oder Festsetzung in einem Bußgeldbescheid kann ein Fahrverbot wegen solcher Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, die der Betroffene „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (
§ 25 StVG). Der
Bußgeldkatalog hat hier Regelfälle aufgestellt, die, wenn nicht ganz besondere Umstände zugunsten des Betroffenen sprechen, immer zu einem Fahrverbot führen. Wird ein Fahrverbot erstmals verhängt, dann i.a. auf die Dauer von 1 Monat, im Wiederholungsfall kann es erhöht werden.