Fahrtenbuch - Führungspflicht

Verkehrsrecht

Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches mangels Mithilfe bei der Ermittlung von Verkehrssündern

Hilft ein Fahrzeughalter der Polizei nicht bei der Ermittlung eines Verkehrssünders, so kann das schon beim ersten Mal Konsequenzen für ihn haben. Betrifft der geahndete Verkehrsverstoß zu schnelles Fahren oder einen Rotlichtverstoß, kann der Halter verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Durch das Aufzeichnen der Fahrten soll bei weiteren Verstößen die Feststellung des Fahrers sichergestellt werden. Dies trage ausweislich der Gerichte zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und könne dem Fahrzeughalter für eine begrenzte Zeit zugemutet werden.

Bei mangelnder Mitarbeit muss der Fahrzeughalter u.U. ferner eine Gebühr bezahlen, die höher als das Bußgeld sein kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass im Flensburger Fahreignungsregister mindestens ein Punkt fällig gewesen wäre und der Fahrer unbekannt ist.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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