Wurde der Wagen gestohlen, so muss zunächst die Polizei informiert und der Diebstahl zur Anzeige gebracht werden. Dies sollte sofort geschehen, nachdem Sie den Diebstahl bemerkt haben. Danach sollte der Diebstahl der Kaskoversicherung gemeldet werden, dieser können Sie sodann gleich das Aktenzeichen nennen, unter dem die Polizei Ihre Anzeige führt.
Wurde der Wagen mit den Originalschlüsseln entwendet, so wird die Versicherung in jedem Fall prüfen, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt oder der Diebstahl gar nur vorgetäuscht wurde. Geben Sie die tatsächliche Anzahl der Originalschlüssel an, wenn Ihre Versicherung danach fragen sollte - andernfalls kann dieses Verhalten bereits den Versicherungsschutz kosten (OLG Oldenburg, 28.10.1998 - Az:
2 U 175/98).
Sollten die Schlüssel im Auto stecken gelassen worden sein (LG Itzehoe, 26.08.2003 - Az:
1 S 157/03), so entfällt der Versicherungsschutz ebenso wie bei anderen leichtsinnigen Verhaltensweisen. Der Autopreis muß korrekt angegeben werden, eine Falschangabe kann auch hier zur Leistungsfreistellung der Versicherung führen (OLG Koblenz, 05.05.2003 - Az:
10 U 1032/02), gleiches gilt für die Angabe der Kilometerleistung - im Zweifel macht man besser keine Angaben.
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