Verhaltensstrategie bei einem Bußgeldbescheid

Verkehrsrecht

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie sich vor der Entscheidung, ob Sie diesen akzeptieren oder Einspruch einlegen wollen, eine Verhaltensstrategie zurecht legen. Hierbei gilt es zu beachten, dass Ihnen ein Fehlverhalten nachgewiesen werden muss. Es liegt also niemals an Ihnen, Ihre Unschuld zu beweisen.

Wenn Sie als Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen erhalten, so belassen Sie es am besten zunächst dabei, nur die Angaben zu machen, zu denen Sie verpflichtet sind. Dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort.

Zwar werden Sie regelmäßig die Drohung einer Fahrtenbuch-Auflage erhalten, wenn Sie weitere Angaben verweigern - wichtig ist es jedoch, zu wissen, dass diese Auflage nur für ein bestimmtes Fahrzeug und über keinen allzu langen Zeitraum verhängt werden kann. Darüber hinaus müssen die Ermittlungen binnen zwei Wochen nach dem vorgeworfenen Fehlverhalten erfolgt sein. Prüfen Sie, ob diese Frist eingehalten wurde!

Natürlich können Sie - insbesondere wenn bereits ein längerer Zeitraum verstrichen ist - angeben, dass Sie sich nicht mehr erinnern können, wer zu dem entsprechenden Zeitpunkt den Wagen genutzt hat. Insbesondere dann, wenn der Fahrer für den fraglichen Zeitpunkt nicht feststeht, müssen Sie nach Rücksendung des Anhörungsbogens mit polizeilichen Ermittlungen rechnen. Dies kann eine Ladung zum Revier sein oder aber eine Befragung von Angehörigen und / oder Nachbarn.

Hier gibt es folgendes zu beachten:

- Es besteht keine Verpflichtung der polizeilichen Ladung nachzukommen.

- Niemand muss sich selbst belasten.

- Familienangehörigen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu - diese müssen also keine Aussage machen.

Wenn die Situation jedoch eindeutig zu Ihren Lasten sein sollte, so sollte von den entsprechenden Maßnahmen abgesehen werden. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob Messinstrumente - sofern diese eingesetzt wurden - innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums geeicht worden sind. Verlangen Sie deshalb Einsicht in das Eichprotokoll. Bei immer wieder vorkommenden Eichfehlern darf die Messung nämlich nicht verwertet werden.

Kreuzen Sie die Frage im Anhörungsbogen, ob Sie die Ordnungswidrigkeit zugeben, mit "Nein" an mit dem Zusatz: "Eine Fehlmessung erscheint nicht ausgeschlossen. Um genaue Bezeichnung des verwendeten Massgerätes sowie Übersendung des Eichprotokolls wird gebeten."

Etwaige entlastende Zusatzargumente sollten Sie auf einem gesonderten Bogen beifügen.

Letzte Änderung: 18.01.2019

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