Bußgeldverfahren - Ablauf

Verkehrsrecht

Die Ordnungsbehörde leitet ein Bußgeldverfahren ein, indem sie zunächst – in der Regel dem Fahrzeughalter - einen Anhörungsbogen übersendet. Der Adressat dieses Anhörungsbogens ist bis auf Weiteres lediglich zur Angabe von Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort (Angaben „zur Person“) verpflichtet. Angaben zur Sache hingegen können, müssen aber nicht unmittelbar auf dem Anhörungsbogen gemacht werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Behörde bei Verweigerung der Aussage zur Sache ggf. das Führen eines Fahrtenbuches verlangen kann. Die Einschaltung eines Anwaltes bereits in diesem Verfahrensstadium kann u.U. sinnvoll sein, weil diesem von der Behörde Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt werden muss.

Ergibt sich aus den gegebenenfalls gemachten Angaben im Anhörungsbogen nicht eindeutig, wer für den gerügten Gesetzesverstoß verantwortlich ist, wird im Wege der Amtshilfe möglicherweise die örtliche Polizei mit weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes beauftragt. Möglich sind insofern etwa die Ladung des Beschuldigten aufs Revier zur Vernehmung oder die Befragung von Zeugen.

Eine Verpflichtung, einer polizeilichen Ladung nachzukommen, besteht entgegen weit verbreiteter Ansicht nicht. Insbesondere besteht auch keine Pflicht, sich selbst zu belasten. Daher ist es durchaus zulässig, der polizeilichen Ladung zwar Folge zu leisten, dann aber die Aussage zur Sache zu verweigern oder den Vernehmungstermin bei der Polizei gar nicht erst wahrzunehmen. Familienmitglieder des Beschuldigten haben in der Regel ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Sie sind nicht verpflichtet, belastende Aussagen zu treffen.

Andere Zeugen hingegen sind grundsätzlich verpflichtet wahrheitsgemäß zur Sache auszusagen.

Nach dem Abschluss der Ermittlungen, stellt die Ordnungsbehörde je nach Ermittlungsergebnis das Verfahren ein oder erlässt einen Bußgeldbescheid. Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung – d.h. in der Regel nach Einwurf in den Briefkasten – bei der Bußgeldbehörde Einspruch eingelegt werden. Sinnvoll ist aus Dokumentations- und Beweisgründen die schriftliche Einspruchseinlegung. Zu beachten ist, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist nur bei rechtzeitigem Zugang des Einspruches vor Fristablauf gewahrt ist.

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Letzte Änderung: 01.07.2018

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