Jedes Fahrzeug, daß eine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6km/h erreicht, muß ebenso wie Anhänger, die auf öffentlichen Straßen verwendet werden sollen, - bis auf wenige Ausnahmen - eine Betriebserlaubnis haben oder mittels EG-Typgenehmigung nachweisen, daß es den Straßenverkehrszulassungsordnungsvorschriften entspricht, also verkehrssicher ist.
Für Serienfahrzeuge gibt es eine allgemeine Betriebserlaubnis, so daß nicht für jedes einzelne Fahrzeug eine Betriebserlaubnis beantragt werden muß (
§ 20 StVZO). Diese wird dem Hersteller nach entsprechender Prüfung erteilt. Der Nachweis für diese allgemeine Betriebserlaubnis ist der Fahrzeugbrief, der bei der Zulassung vorgelegt werden muß. Bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung bleibt die allgemeine Betriebserlaubnis grundsätzlich erhalten.
Werden an einem Fahrzeug Änderungen vorgenommen, so kann dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Dies ist dann der Fall, wenn
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird
Dies ist in
§ 19 StVZO Absatz 2 geregelt.
Eine Einzelbetriebserlaubnis (
§ 21 StVZO) wird für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses Fahrzeug (z.B. ein selbstgebautes Fahrzeug, ein in Deutschland nicht zugelassenes Importfahrzeug).
Für Fahrzeugteile wird für ein bestimmtes Bauteil eine Betriebserlaubnis erteilt (z.B. Alufelgen, alternative Scheinwerfer etc.). Wird die Einbauanweisung beachtet, so erlischt die allg. Betriebserlaubnis des Fahrzeuges beim Anbau eines Bauteils mit Betriebserlaubnis nicht. Die Kopie der Betriebserlaubnis des Fahrzeugteils, die beim Kauf mitgeliefert wird, ist bei einer Polizeikontrolle vorzulegen.
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