Beleidigung

Verkehrsrecht

Beleidigungen können nicht nur im Straßenverkehr Folgen haben - sie können nach § 185 StGB geahndet werden. Eine Beleidigung liegt dann vor, wenn ein „rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgebung der Missachtung“ erfolgt.

Kommt es zu Beleidigungen im Straßenverkehr, so folgt üblicherweise allenfalls eine Geldstrafe, deren Höhe sich nach dem Tagessatz und somit dem Nettoeinkommen richtet. Besonders gegenüber Amtspersonen sollten Verkehrsteilnehmer vorsichtig sein, da hier häufiger als von anderen Personen mit einer Anzeige reagiert wird. Oftmals verwendete Beleidigungen wie „Idiot“ oder aber der ausgestreckte Mittelfinger oder das „Vogelzeigen“ werden je nach Umständen mit 10-30 Tagessätzen geahndet.

Bei Amtspersonen - insbesondere Polizisten - erhöht sich das Strafmaß i.a., so dass hier eher mit 15-70 Tagessätzen zu rechnen ist. Bei der Strafzumessung hat der Richter einen großen Beurteilungsspielraum, so dass auf den jeweiligen Einzelfall eingegangen werden kann. Bereits die Anrede des anderen mit „Du“ kann - je nach Umständen - eine Beleidigung sein. Doch nicht jede zu missbilligende Äußerung ist gleich eine Beleidigung - Polizeibeamte, die eine Verkehrskontrolle durchführen, können durchaus als „Wegelagerer“ bezeichnet werden, da hiermit dem Unmut über Verkehrskontrollen im allgemeinen Ausdruck verliehen werden kann (BayObLG, 20.10.2004 - Az: 1 St RR 153/04). Für die Beurteilung, ob überhaupt eine Beleidigung vorliegt oder nicht, kommt es also neben der konkreten Äußerung auch auf die genauen Umstände an.

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Letzte Änderung: 01.04.2019

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