Es kommt immer wieder vor - der als "unfallfrei" erworbene Gebrauchte entpuppt sich bei der ersten Untersuchung durch den TÜV oder die Werkstatt des Vertrauens als Unfallwagen. Als Käufer stellt sich dann umgehend die Frage, wie man richtig reagiert und welche Ansprüche man geltend machen kann.
Grundsätzlich hat der Käufer (natürlich) Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs - also eines unfallfreien Fahrzeugs, wenn dies so zugesichert wurde. Das Problem: der übliche Ausschluss der
Gewährleistung - das Fahrzeug wird in diesem Fall "wie gesehen" gekauft. Der Käufer ist bei wirksamen Gewährleistungsausschluss in der Beweispflicht, denn er kann sich nur dann an den Verkäufer halten, wenn dieser die Unfallfreiheit garantiert hat oder wenn der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat.
Hier kommt es nun auf die rechtliche Bewertung des Begriffs unfallfrei an. Schließlich ist der Begriff durchaus dehnbar. Nicht jeder Kratzer ist als Unfall anzusehen. Rechtlich gesehen, ist ein Fahrzeug unfallfrei, wenn es keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Nicht erheblich ist ein Schaden widerum dann, wenn es sich lediglich um geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und/oder Schönheitsfehler handelt.
Nachdem nun der Begriff der Unfallfreiheit geklärt ist, ist zu prüfen, ob der Verkäufer eine
Garantieerklärung abgegeben hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Händler einem privaten Käufer eine Beschaffenheit, die für den Händler erkennbar von großer Bedeutung ist, näher bestimmt hat. Hierzu genügt es im Kaufvertrag, das Kästchen "unfallfrei" anzukreuzen. Es ist nicht erforderlich, dass ausdrücklich das Wort "Garantie" oder "Zusicherung" verwendet wird. Aber Vorsicht! Bei einem privaten Verkäufer ist die Angabe "unfallfrei" in einer Anzeige keine verbindliche Zusicherung, hier kommt es alleine auf den Kaufvertrag und die dort gemachten Angaben an. Daher sollte der Käufer die dortigen Angaben besonders sorgfältig prüfen und abgleichen!
Wurde die Unfallfreiheit zugesichert, obwohl diese tatsächlich nicht bestand, so ist der Käufer aus dem Schneider. Er hat dann Anspruch auf
Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges und Zahlung einer Nutzungsentschädigung). Es kann aber auch der Kaufpreis gemindert und
Schadensersatz oder der Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangt werden (§ 437 BGB).
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