Inzahlunggabe des alten Wagens

Verkehrsrecht

Eine Möglichkeit, den Kaufpreis für einen neuen Wagen möglichst gering zu halten, ist die Inzahlunggabe des alten Wagens. Durch dessen Hingabe wird dann ein Teil des Kaufpreises als Sachleistung entrichtet.

Stellt sich im nachhinein heraus, daß der neue Wagen mangelhaft ist, kann der Käufer, in der Regel nachdem eine von ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist, gemäß § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt allerdings nur bei erheblichen Mängeln. Nach Erklärung des Rücktritts wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das bedeutet, daß der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis sowie den alten Wagen des Käufers, der Käufer seinerseits den neuen, mangelhaften Wagen zurückgeben muss.

Hat der Verkäufer den in Zahlung gegebenen Wagen bereits weiterveräußert, kann er ihn nicht mehr an den Käufer zurückgeben. Er hat dann nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten.

Muss dahingegen der Verkäufer feststellen, daß der in Zahlung gegebene alte Wagen mangelhaft ist, so kann er, ebenfalls in der Regel nach fruchtlosem Verstreichen einer gesetzten Nacherfüllungspflicht, dem Käufer gegenüber den Rücktritt erklären. Auch dies ist allerdings nur bei erheblichen Mängeln möglich. Hinzu kommt, daß der Rücktritt nur hinsichtlich des in Zahlung gegebenen Wagens, also nicht in bezug auf den gesamten Vertrag, ausgesprochen werden kann. Konkret bedeutet dies, daß der Verkäufer den alten Wagen zurückgibt und der Käufer stattdessen den restlichen Kaufpreis in Geld entrichtet.

Zu beachten ist aber daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 83, 334) bei Inzahlunggabe in der Regel von einem stillschweigenden Haftungsausschluss zumindest bezüglich der Mängel des alten Wagens, die auf Verschleiß beruhen, auszugehen ist. Denn der Verkäufer als Fachmann sollte in der Lage sein, den Zustand des alten Wagens zutreffend zu beurteilen. Oftmals wird daher ein Rücktrittsrecht des Verkäufers von vornherein nicht in Frage kommen.

Teilweise gestalten die Händler Inzahlungnahmen auch als Agenturverträge aus. Der alte Wagen wird dann vom Verkäufer für den Käufer des Neuwagens verkauft, wobei nicht sofort eine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers eintritt. Vielmehr stundet der Verkäufer in diesen Fällen die Zahlungsverpflichtung des Käufers nur. Welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn der alte Wagen dann letztlich verkauft wird, ist den konkreten Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer zu entnehmen.

Ist nichts Besonderes vereinbart, wird die Auslegung meist ergeben, daß der Verkäufer einen Mehrerlös aus dem Verkauf des alten Wagens behalten darf, ein Mindererlös hingegen zu seinen Lasten geht. Bei Unverkäuflichkeit des Wagens muss der Käufer dann doch den restlichen Kaufpreis entrichten. Die Besonderheit bei dieser Art der Inzahlunggabe besteht darin, daß der alte Wagen nicht an den Händler, sondern direkt durch Vermittlung des Händlers an einen Dritten verkauft wird. Gewährleistungsansprüche bestehen dann zwischen dem Käufer und dem Dritten und müssen auch in diesem Rechtsverhältnis abgewickelt werden.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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