Insbesondere beim Kauf eines gebrauchten KfZ sollte sorgfältig geprüft und festgehalten werden, welche Mängel an dem Fahrzeug festzustellen sind. Käufer und Verkäufer geraten dann regelmäßig in Streit darüber, wer die Kosten für eine Reparatur aufzubringen hat bzw. ob der Kauf nicht rückgängig gemacht, zumindest aber der Kaufpreis nachträglich herabgesetzt werden kann.
Kaufvertrag
Ein Vertrag über den Kauf eines Wagens bedarf keiner besonderen Form. Es ist daher auch möglich, einen
Autokaufvertrag mündlich abzuschließen. Aus Beweisgründen ist hiervon allerdings dringend abzuraten.
Neuwagen
Der Verkäufer haftet zwei Jahre lang dafür, dass das verkaufte Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und dass keine seitens des Verkäufers zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die
Sachmängelhaftung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Überschreitet der Händler den vereinbarten
Liefertermin, kann der Käufer hieraus noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen für sich ableiten. Der Händler muss zunächst angemahnt werden. Wird auch dann nicht geliefert, kann Verzugsschaden, z.B. die Kosten eines Mietwagens, geltend gemacht werden.
Gebrauchtwagen
Auch ein
Gebrauchtwagenkäufer hat Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs.
Ein erheblicher Unterschied besteht aber zwischen dem Kauf von einem privaten Verkäufer und einem gewerblichen Händler. Ein privater Verkäufer kann nämlich (im Gegensatz zum gewerblichen Händler) die Haftung für Mängel grundsätzlich ausschließen (
Haftungsausschluss).
Ein Mangel liegt aus rechtlicher Sicht dann vor, wenn das Fahrzeug eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist (also z.B. abweichende Ausstattung, anderes Baujahr, abweichende Laufleistung, Unfallfreiheit nicht gegeben etc.). Normaler Verschleiß ist bei Gebrauchtfahrzeugen jedoch kein Mangel. Dies gilt auch dann, wenn der Verschleiß nicht der Fahrleistung entspricht.
Letzte Änderung:
18.09.2023