Weist der Wagen erhebliche Mängel auf, kann der Käufer nach
§ 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten. Sind die Mängel behebbar, bedarf es allerdings einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung sowie des fruchtlosen Verstreichens der Frist. Der Rücktritt vom Vertrag ist aber ausgeschlossen, wenn den Käufer an dem Mangel das alleinige oder zumindest das überwiegende Verschulden trifft oder wenn der Mangel zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem sich der Käufer im Verzug der Annahme befindet. Verzug der Annahme liegt in der Regel vor, wenn der Wagen beim Verkäufer für den Käufer bereitgestellt und der Käufer hierüber in Kenntnis gesetzt wurde. Der Rücktritt muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden.