Nacherfüllung im Sinne der §§
437 Nr. 1,
439,
433 Abs. 1 BGB bedeutet Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung. Es ist dabei Sache des Käufers zu entscheiden, welche Art Nacherfüllung vom Verkäufer durchgeführt werden soll. Bei einem Gebrauchtwagen ist naturgemäß nur Mängelbeseitigung möglich. Nach
§ 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer die Nachbesserung allerdings verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Käufer ist dann auf die andere Art der Nacherfüllung, oder - wenn auch diese wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten vom Verkäufer abgelehnt wird - auf die übrigen Gewährleistungsrechte beschränkt.