Rechtsprobleme lösen. Rechtsberatung per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 358.959 Anfragen

Nacherfüllung

Verkehrsrecht

Nacherfüllung im Sinne der §§ 437 Nr. 1, 439, 433 Abs. 1 BGB bedeutet Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung. Es ist dabei Sache des Käufers zu entscheiden, welche Art Nacherfüllung vom Verkäufer durchgeführt werden soll. Bei einem Gebrauchtwagen ist naturgemäß nur Mängelbeseitigung möglich. Nach § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer die Nachbesserung allerdings verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Käufer ist dann auf die andere Art der Nacherfüllung, oder - wenn auch diese wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten vom Verkäufer abgelehnt wird - auf die übrigen Gewährleistungsrechte beschränkt.

Letzte Änderung: 06.03.2019

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.959 Beratungsanfragen

Ich schätze sehr die ausführliche und kompetente Beratung. Sowohl auch die schnelle Abwicklung des Beratungswunsch, sodass am gleichen Tag alle ...

Heinrich, Lahntal

Noch einmal meinen herzlichen Dank für Ihre Beratung. Sie hat séhr zum Verständnis meines Problems beigetragen.

Verifizierter Mandant