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Tipps - Gewährleistung beim Autokauf

Verkehrsrecht

Der Verkäufer, und zwar sowohl der Verkäufer eines Neuwagens als auch derjenige eines Gebrauchtwagens, haftet dem Käufer dafür, dass der Wagen zur Zeit des Gefahrüberganges nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit des Wagens mindern.

Andernfalls liegt ein Sachmangel vor. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der verkaufte Wagen nicht frei von Rechten Dritter ist.

Weist der Wagen einen Mangel auf, stehen dem Käufer - je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen - Gewährleistungsrechte zu. Diese umfassen Nacherfüllung, Schadenersatz statt der Leistung, Schadenersatz neben der Leistung, Aufwendungsersatz, Rücktritt vom Kaufvertrag und die Minderung.

Beweislastumkehr

Bei einem Verbrauchsgüterkauf besteht innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe des Wagens eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers. Dieser muss dann beweisen, dass der Wagen nicht bereits bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war.

Gewährleistungsausschluss

Der Gewährleistungsanspruch ist abdingbar und kann durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (Gewährleistungsausschluss) wenn es sich um einen Verkauf zwischen Privatleuten handelt.

Ist ein professioneller Händler beteiligt, kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bei Neuwagen nicht verkürzt werden. Bei Gebrauchtwagen ist eine Reduzierung auf ein Jahr zulässig.

Eine Verlängerung der Verjährungsfrist kann dagegen ohne Weiteres - i.d.R. durch eine Garantie - vereinbart werden.

Nacherfüllung

Nacherfüllung bedeutet Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung. Der Verkäufer kann die Nachbesserung verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Minderung

Eine Minderung ist möglich, wenn der Wagen schwerwiegende Mängel aufweist. Sind die Mängel behebbar, ist die vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung sowie fruchtloses Verstreichen der gesetzten Frist erforderlich.

Rücktritt

Weist der Wagen erhebliche Mängel auf, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Sind die Mängel behebbar, bedarf es allerdings einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung sowie des fruchtlosen Verstreichens der Frist.

Schadenersatz

Für Mangelfolgeschäden kann vom Käufer Schadenersatz neben der Leistung verlangt werden. Schadenersatz statt der Leistung existiert als „beschränkter“ und als „unbeschränkter“ Schadenersatzanspruch.

Aufwendungsersatz

Hat der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt des Wagens Aufwendungen getätigt und weist der Wagen dann derart schwerwiegende Mängel auf, dass Schadenersatz statt der Leistung in Betracht kommt, so kann der Käufer anstelle des Schadenersatzes auch Aufwendungsersatz verlangen.

Verjährung

Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei Neuwagen innerhalb von zwei Jahren seit Ablieferung des Wagens. Bei Gebrauchtwagen beträgt die Verjährungsfrist mindestens ein Jahr, wenn ein Händler beteiligt ist.

Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, beträgt die Verjährungszeit drei Jahre seit Ende des Jahres, in dem der Käufer vom Mangel Kenntnis erlangt oder erlangen müsste. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt darüber hinaus grundsätzlich auch für die Ansprüche auf Rücktritt und Minderung.

Fahrzeuggarantie

Die Garantie ein besonderer Fall der Gewährleistung, wobei es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Leistung handelt.

Eine Garantie kann sowohl für Neuwagen als auch für Gebrauchtwagen gegeben werden. Der Verkäufer bzw. Hersteller kann frei entscheiden, wie lange die Garantie gelten soll und welche Aspekte genau abgedeckt werden.

Letzte Änderung: 18.09.2023

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