Fahrzeuggarantie

Verkehrsrecht

Viele Hersteller und Verkäufer räumen dem Käufer eine Garantie auf einzelne Teile des Wagens oder auch auf den gesamten Wagen ein.

Die Garantie als besonderer Fall der Gewährleistung ist in § 443 BGB geregelt, wobei es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Leistung handelt. Im Gegensatz dazu ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben und beträgt bei Neuwagen zwei Jahre ab Kauf bzw. Auslieferungsdatum.

Übernimmt der Verkäufer demnach eine Garantie, so stehen dem Käufer die Rechte aus der Garantie zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen zu. Der Inhalt der Garantie bestimmt sich dabei nach den in der Garantieerklärung und in der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen.

Eine Garantie kann sowohl für Neuwagen als auch für Gebrauchtwagen gegeben werden. Der Verkäufer bzw. Hersteller kann frei entscheiden, wie lange die Garantie gelten soll und welche Aspekte genau abgedeckt werden.

Inhalt der Garantieerklärung

Handelt es sich beim Garantiegeber um einen Unternehmer und beim Garantienehmer um einen Verbraucher, so wird der Inhalt der Garantieerklärung von § 447 BGB vorgeschrieben. So ist u.a. der Hinweis erforderlich, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ebenfalls müssen Dauer und Umfang der Garantie angegeben werden.

Umfang der Herstellergarantie

Da es sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers/Verkäufers handelt, variiert der Umfang der Garantie je nach Hersteller. Oft umfasst eine solche Garantie beispielsweise eine bestimmte Laufleistung, es wird eine Mobilitätsgarantie, Lackgarantie oder eine Garantie gegen Durchrostung gewährt. Auch eine Anschlussgarantie wird Kunden häufig - gegen zusätzliche Gebühren - angeboten. In aller Regel wird die Garantie mit bestimmten Bedingungen versehen (z.B. Einhaltung der vorgeschriebenen Inspektionen, Verwendung von Originalteilen etc.) - im Gegensatz zur Gewährleistung, wo derartige Einschränkungen nicht möglich sind.

Haltbarkeitsgarantie

Ein besonderer Fall der Garantie ist die sogenannte Haltbarkeitsgarantie. Hier übernimmt der Verkäufer die Garantie dafür, dass die Kaufsache für eine bestimmte Zeitdauer die garantierte Beschaffenheit behält. Nach § 443 Abs. 2 BGB besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Es liegt demnach am Verkäufer zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt, der von der Garantie nicht umfasst ist. Die Vorschrift bedeutet eine große Beweiserleichterung zugunsten des Käufers eines Wagens.

Was passiert im Garantiefall?

Sofern sowohl Gewährleistung als auch Garantie laufen, kann der der Käufer sich aussuchen, ob die Reklamation auf Basis der Garantie oder der Gewährleistung erfolgen soll.

Unter der Gewährleistung ist der Rücktritt in der Regel möglich, wenn die Reparatur zweimal scheitert oder bereits ein vergeblicher Austausch erfolgt ist.

Bei Verschleißteilen greift eine Garantie in der Regel nicht - hier bleibt ggfls. nur der Weg über die Gewährleistung.

Kommt es nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung zu einem Garantiefall, so stehen dem Käufer die in der Garantie bestimmten Ansprüche zu. Der Käufer kann seine Ansprüche beim Garantiegeber anmelden. Grundsätzlich kommen einer Verkäufergarantie Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Frage.

Wurde die Garantie jedoch von einem Dritten, der nicht Vertragspartner ist (z.B. bei Herstellergarantie), gegeben, so sind Rücktritt und Minderung nicht möglich. Es kommen dann nur Ersatz, Nachbesserung und Schadensersatz in Frage.

Sofern ein Garantiegeber nicht leisten will, ist es erforderlich, dass im Garantiefall die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, widerlegt wird.

Letzte Änderung: 15.09.2023

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