Fahrzeuggarantie und die Wartung in Vertragswerkstätten

Verkehrsrecht

Kommt es innerhalb der Fahrzeuggarantiezeit zu einem Mangel, so wähnt sich der Fahrzeuginhaber oftmals auf der sicheren Seite. Er bringt das Auto einfach zum Händler und möchte dieses auf Garantie reparieren lassen - dafür ist diese ja schließlich da.

Doch immer wieder erfährt der Inhaber vor Ort, dass die Garantie in diesem Fall leider nicht greift, weil eine oder mehrere Inspektionen nicht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind. Damit sei die Garantie hinfällig und der Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen. Hierzu wird dann auf die Garantiebedingungen verwiesen.

In den Garantiebedingungen der Kraftfahrzeughersteller findet sich häufig eine Klausel, wonach die Garantieleistung davon abhängt, dass die vor dem Schadensfall fällig gewordenen Inspektionen und Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten des Herstellers durchgeführt worden sind.

Es kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Garantie von der Wartung abhängig gemacht werden kann, darauf an, ob es sich um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt und wie die Garantiebedingungen konkret lauten.

Im Zweifel sollte man die Garantiebedingungen zur Sicherheit von einem Experten überprüfen lassen - schließlich ist nicht jede Bedingung später auch wirklich gültig.

Vertragswerkstättenbindung bei Neuwagen

Im Gewährleistungszeitraum besteht hinsichtlich der Wartungen und Inspektionen an Kraftfahrzeugen keine Vertragswerkstattbindung (Verordnung (EG) Nr. 461/2010).

Weder die Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung, noch die Garantieansprüche können durch Wartung oder Inspektion in einer freien Werkstatt oder Verschleiß- und Unfallreparaturen in diesem Zeitraum entfallen.

Es sollte jedoch bei der Wartung oder Inspektion im Serviceheft und auf der Rechnung vermerkt werden, dass die Arbeiten nach den gültigen Herstellervorgaben durchgeführt wurden. Auch das Serviceheft darf dann von einer anderen Werkstatt abgestempelt werden, wenn die Inspektion gemäß den Vorgaben des Fahrzeugherstellers erfolgt ist.

Lediglich Garantieleistungen, Rückrufaktionen oder Kulanzfälle müssen von einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden, da der Hersteller hier die Kosten trägt.

Klauseln, die den Halter an Vertragswerkstätten binden, hält der BGH beim Kauf eines neuen Wagens dann für zulässig, wenn die Garantie weiter geht als die gesetzliche Gewährleistung. Diese umfasst lediglich einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Kauf des Fahrzeugs.

Wenn sich ein Mangel am Pkw nach Ablauf dieses Zeitraumes herausgestellt hat, unterliegt er nicht mehr der gesetzlichen Gewährleistung. Es handelt sich dann um eine zusätzliche Garantie des Fahrzeugherstellers.

Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht. (BGH, 12.12.2007 - Az: VIII ZR 187/06).

Vertragswerkstättenbindung bei Gebrauchtwagen

Für Gebrauchtwagen gilt dagegen, dass auch weiterhin einen Garantieanspruch besteht, wenn das Auto nicht in einer Vertragswerkstatt gewartet wird.

Eine Regelung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist unzulässig unwirksam (BGH, 25.09.2013 - Az: VIII ZR 206/12).

Auch eine Formularklausel in einem Gebrauchtwagen-Garantievertrag, die die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (BGH, 25.09.2013 - Az: VIII ZR 206/12).

Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam (BGH, 14.10.2009 - Az: VIII ZR 354/08).

Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung („Freigabe“) des Verkäufers einzuholen (BGH, 14.10.2009 - Az: VIII ZR 354/08).

Was gilt für Kulanzleistungen?

Kulanzleistungen nach Ablauf von Garantie oder Sachmängelhaftung werden regelmäßig nur dann gewährt wenn Wartungs- und Reparaturarbeiten lückenlos in Vertragswerkstätten durchgeführt wurden. Da es sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers handelt, ist dieses Verhalten juristisch nicht beanstanden.

Gibt es Ausnahmefälle?

Wenn eine Service-Flatrate-Vereinbarung oder ein Leasingvertrag vorliegen, gelten die dort vereinbarten Vertragsbedingungen.

Letzte Änderung: 15.09.2023

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