Hat der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt des Wagens Aufwendungen getätigt, hat er z.B. den Gebrauchtwagen neu lackieren lassen, und weist der Wagen dann derart schwerwiegende Mängel auf, dass Schadenersatz statt der Leistung in Betracht kommt, so kann der Käufer nach
§ 284 BGB anstelle des Schadenersatzes auch Aufwendungsersatz verlangen. Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, ist allerdings grundsätzlich wieder Fristsetzung zur Nacherfüllung und fruchtloser Fristablauf nötig. Hinzu kommt, dass nur Ersatz solcher Aufwendungen verlangt werden kann, die der Käufer "billigerweise" machen durfte. Extravaganzen bekommt er daher nicht vergütet.