Finanzierter Abzahlungskauf

Verkehrsrecht

Häufig wird sich der Verkäufer nicht auf einen gewöhnlichen Abzahlungskauf einlassen, da ihm daran gelegen ist, die Kaufsumme sofort vollständig zu erhalten. Oftmals bieten daher Herstellerfirmen sogenannte „verbundene Kredite“ an. Hier schließt der Autokäufer nicht nur mit dem Händler den Kaufvertrag, sondern gleichzeitig mit einer Bank – oftmals einer eigenen Bank des Herstellers (Fiat-Bank etc.) – einen Darlehensvertrag ab.

Der Händler erhält dann die Kaufsumme von der Bank, der Autokäufer tilgt das Darlehen bei der Bank, und die Bank, die sich in der Regel das Sicherungseigentum am Wagen abtreten lässt, bleibt bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens Eigentümerin des Wagens.

Hat der Käufer derartige Verträge abgeschlossen, ist er durch besondere Vorschriften zum Verbraucherkreditvertrag geschützt. So hat er gemäß § 495 BGB das Recht, sowohl den Kaufvertrag als auch den Kreditvertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Vertragschluss zu schriftlich zu widerrufen. Wurde der Käufer nicht schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt, kann es unbegrenzt ausgeübt werden.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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