Da nach dem Recht der EU eine
Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat erworben wird, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, kann der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis mit dem Führerschein eines anderen EU-Landes in Deutschland fahren und diesen auch in einen deutschen Führerschein umschreiben lassen.
Ein Umtausch des EU Führerscheins ist in der Regel nicht erforderlich. Der Fahrerlaubnisinhaber kann weiter mit dem aktuellen Führerschein fahren, sofern
- er gültig ist
- der Inhaber alt genug ist, um ein Fahrzeug der entsprechenden Klasse zu führen
- die Fahrerlaubnis im Ausstellungsland nicht ausgesetzt, eingeschränkt oder aufgehoben wurde
Die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, B1, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden auch in anderen EU-Ländern anerkannt.
Wohnsitzerfordernis
Seit dem 19.01.2009 gilt die Richtlinie 2006/126EG zur Bekämpfung des Führerscheintourismus. So kann die Anerkennung einer von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis versagt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt – also z.B. der Erwerber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht im Ausstellerstaat hatte. Hierfür muss der Erwerber der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz wenigstens 185 Tage im Ausstellerstaat gehabt haben (Wohnsitzerfordernis).
Bei einem Auslandsaufenthalt, der ausschließlich zum Zweck einer Ausbildung erfolgt, unterstellt der Gesetzgeber zwar den ordentlichen Wohnsitz weiterhin in Deutschland, dies steht dem Führerscheinerwerb aber nicht entgegen.
Sperrfrist oder MPU-Erfordernis
Wenn gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis eine von einem deutschen Gericht verhängte
Sperrfrist für den Erwerb einer Fahrerlaubnis laufen würde oder beim Erwerb des Führerscheins im EU-Ausland bestanden hätte oder aber der Führerschein nach § 94 StPO beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde, so darf die EU-Fahrerlaubnis nicht genutzt werden.
So haben zunächst deutsche Gerichte immer wieder entschieden, dass der ausländische Führerschein im Inland nicht gilt, wenn es sich beim Erwerb des Führerscheins im Ausland erkennbar um einen Missbrauchsfall handelt (u.a. VGH Kassel, 16.12.2005 – Az: 2 TG 2511/05), insbesondere um einer hier drohenden
MPU zu entgehen.
Im Jahr 2008 hat dann der EuGH entschieden, dass ein Führerschein, der während einer in Deutschland laufenden Sperrzeit im EU-Ausland erworben wurde, auf Dauer die Anerkennung versagt werden darf (EuGH, 26.06.2008 – Az:
C-329/06).
Dies gilt auch dann, wenn die Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sich der Führerschein des Betroffenen bereits in polizeilicher Verwahrung befand und die deutsche Fahrerlaubnis aufgrund desselben Sachverhalts entzogen worden ist.
Eine solche in der Sperrfrist im Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt deren Inhaber übrigens auch nach Ablauf der Sperrzeit nicht zum Führen eines KFZ in Deutschland (BVerwG, 25.08.2011 – Az:
3 C 25/10).
Ein gleiches gilt für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nur deswegen nicht entzogen worden ist, weil der Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat oder der Betroffene aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis mehr erteilt bekommen darf.
Wiederaufleben der EU-Fahrerlaubnis?
Es ist zu beachten, dass das Recht, nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis von einer EU-oder EWR-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen, nicht automatisch auflebt. Es wird vielmehr von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde nach
§ 28 V FeV zu beantragen.
Voraussetzung ist, dass die Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Sperre nicht mehr bestehen. Die Maßnahmen müssen also aus dem
Verkehrszentralregister getilgt sein.