Entsorgung von Altfahrzeugen: Diese Regeln sollten Fahrzeughalter kennen!

Verkehrsrecht

Irgendwann ist der Zeitpunkt für jedes Fahrzeug gekommen, an dem es nicht mehr durch TÜV kommen wird und sich auch die erforderlichen Reparaturen einfach nicht mehr lohnen. In diesem Fall, muss das Auto entsorgt werden.

Wer Altfahrzeuge entsorgen will, muss sich nach der Altfahrzeug-Verordnung richten. Ein Fahrzeug darf beispielsweise nicht einfach auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zurückgelassen werden.

Grundsätzlich kann der Letzthalter eines Altfahrzeugs, dieses unentgeltlich an den Hersteller/Importeur zurückgeben.

Hersteller und Importeure von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen müssen Altfahrzeuge zurücknehmen und verwerten und haben die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Was passiert, wenn ein Auto einfach zurückgelassen wird?

Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug einfach im öffentlichen Verkehrsraum zurücklässt, statt für die Entsorgung zu sorgen, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Das Zurücklassen ist unnötig, da der Hersteller bzw. Importeur das Fahrzeug unentgeltlich zurücknehmen und auf eigene Kosten verwerten muss. Dennoch landen immer wieder Fahrzeuge am Straßenrand.

Das unerlaubte Hinterlassen kann zum einen illegale Abfallentsorgung darstellen, bei der ein hohes Bußgeld droht. Hierzu ist es erforderlich, dass der Letzthalter das Fahrzeug aufgegeben hat oder dies vorhat. Alternativ droht ein Bußgeld nebst einem Punkt in Flensburg wegen des unzulässig geparkten Fahrzeugs als Verkehrshindernis.

Die Klärung dahingehend, welcher dieser beiden Fälle vorliegt und welche Behörde entsprechend zuständig ist, kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Nach vier Wochen Abstellzeit gilt ein abgemeldetes Auto als Abfall und ist zu entfernen. Reagiert der Halter nicht, und wird das Fahrzeug in der Folge abgeschleppt, verkauft oder verschrottet, so muss der Halter – sofern ermittelbar - die entstandenen Kosten tragen. Zusätzlich fällt ein deutliches Bußgeld an.

Darf man ein Altfahrzeug auf einem Privatgrundstück stehen lassen?

Ein Fahrzeug, dass auf einem Privatgrundstück oder einem Privatparkplatz zurückgelassen wird, ist dagegen zunächst hinzunehmen, sofern keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vom Fahrzeug ausgeht. Dies bedeutet der Fahrzeughalter ist unter anderem dafür verantwortlich, dass aus dem Auto nichts ausläuft.

Der Eigentümer des Grundstücks kann das Fahrzeug jedoch auf eigene Kosten entfernen lassen, muss dies aber - ebenfalls auf eigene Kosten - aufbewahren.

Achtung: Es ist möglich, dass aufgrund lokaler Vorgaben Altfahrzeuge, die abgemeldet sind, nicht öffentlich zugänglich sein dürfen.

Wann kann man sein Fahrzeug an den Händler/Importeur zurückgeben?

Die Rücknahme des Fahrzeugs ist wie bereits ausgeführt verpflichtend und unentgeltlich. Sie wird üblicherweise über entsprechend hierzu beauftragte Rücknahmestellen abgewickelt. Die Rückgabe ist möglich für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1. Oldtimer oder Wohnwagen sind beispielsweise nicht erfasst.

Der Altfahrzeug-Verordnung unterliegen:
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG,
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen (Klasse N1) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß Richtlinie 92/61/EWG, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern.
Fahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten entnommen wurden, müssen nicht kostenfrei entsorgt werden. Die Pflicht zur Rücknahme entfällt dagegen nicht.

Die auf diesem Weg entsorgten Fahrzeuge werden abgeholt und verschrottet. Der Letzthalter erhält einen gesetzlichen Verwertungsnachweis. Hiermit kann das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde abgemeldet werden. Neben dem Verwertungsnachweis sind die demontierten amtlichen Kennzeichen, der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) vorzulegen.

Wo kann ein Altfahrzeug entsorgt werden?

Grundsätzlich dürfen Altfahrzeuge nur bei zertifizierten Demontagebetrieben umweltverträglich entsorgt werden. Die Entsorgung ist in den oben genannten Fällen kostenlos.

Für das Fahrzeug kann zudem je nach Zustand und Verwertungsmöglichkeiten oftmals noch ein Restpreis ausgehandelt werden. Hierzu können mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden.

Eine weitere Möglichkeit ist es, das Altauto über eine Autobörse zu veräußern.

Soll das Auto nicht verschrottet, sondern als Gebrauchtwagen verkauft werden, ist ein Kaufvertrag erforderlich. Dieser sollte ausschließlich schriftlich geschlossen werden.

Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. Der Verkauf eines Altfahrzeugs als Gebrauchtwagen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und die Abgrenzung nicht immer ganz einfach. Es gilt folgender Grundsatz zur Abgrenzung:

Gebrauchtfahrzeuge müssen entweder direkt betriebsbereit sein oder nur geringfügige Reparaturen benötigen, was bei Bedarf durch Sachverständige zu bescheinigen ist. Grundlegende Bauteile wie der Motor oder die Achsen dürfen nicht stark beschädigt sein. Hingegen als Altfahrzeuge und somit Abfall sind beispielsweise Totalschäden einzustufen. Akute Sicherheits- und Umweltgefahren wie auslaufende Betriebsflüssigkeiten sind eins von mehreren Indizien dafür, dass es sich um ein Altfahrzeug handeln könnte. Fahrzeuge, die als Abfall einzustufen sind, sind ordnungsgemäß in anerkannten Demontagebetrieben zu verschrotten.

Letzte Änderung: 15.09.2023

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