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Falschparker abschleppen: Rechte, Regeln und Kosten

Verkehrsrecht

Bei Falschparkern gilt Landesrecht!

Soll ein falsch parkendes Fahrzeug abgeschleppt werden, so sind die landesrechtlichen Vorschriften zu beachten, da das Abschleppen von im öffentlichen Verkehrsraum falsch parkender Fahrzeuge dem allgemeinen Polizeirecht unterliegt. Allein die Polizei darf im öffentlichen Raum über Abschleppmaßnahmen entscheiden.

Für das Abschleppen von Fahrzeugen, die unberechtigt auf einem Privatgrundstück parken, gelten dagegen andere Regeln, insbesondere müssen die Grundsätze von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nicht beachtet werden. Dem Eigentümer steht ein Selbsthilferecht zu, dass ihn dazu berechtigt, unberechtigt parkende Fahrzeuge abschleppen zu lassen.

Für den öffentlichen Verkehrsraum sind dagegen die nachfolgenden dargestellten Regeln zu beachten.

Wann darf ein Falschparker abgeschleppt oder versetzt werden?

Grundsätzlich müssen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das Abschleppen des Fahrzeuges ist notwendig, wenn ohne diese Maßnahme der polizeiliche Zweck nicht zu erreichen wäre. Ist nun ein Fahrzeug verbotswidrig abgestellt („Falschparker“), so darf dieses grundsätzlich nur soweit weggebracht werden, wie unbedingt notwendig.

Befinden sich freie Parkplätze in der Nähe, die der Straßenverkehrsordnung entsprechen, so kommt auch ein Versetzen des falsch parkenden Fahrzeugs in Betracht.

Das Versetzen ist dann nicht zulässig, wenn das Fahrzeug zum Abschleppen geöffnet werden muss und daher nicht mehr unbeaufsichtigt abgestellt werden kann. In diesem Fall muss das Fahrzeug auf einem behördlichen Verwahrplatz oder auf einem Betriebshof eines Abschleppunternehmens gebracht werden.

Das Abschleppen ist entsprechender ständiger Rechtssprechung u.a. für folgende Situationen zulässig: Parken im absoluten Halteverbot, in einer Feuerwehrzufahrt oder Bushaltestelle, einem Taxistand oder einer Fußgängerzone, auf einem Schwerbehindertenparkplatz sowie auf dem Rad- oder Gehweg. Auch das Parken an einer abgelaufenen Parkuhr rechtfertigt das Abschleppen des Fahrzeugs.

Abschleppen aus mobiler Halteverbotszone

Sofern ein Fahrzeug in einer mobilen Halteverbotszone abgestellt wurde, kann es ebenfalls zulässig sein, dieses kostenpflichtig abzuschleppen. Detaillierte Informationen finden dazu finden sich im Beitrag „Mobiles Parkverbot: Gesetzliche Grundlagen, Anforderungen und Bußgelder“.

Wann ist das Abschleppen unverhältnismäßig?

Es ist durchaus möglich, dass ein Abschleppen eines falsch parkenden Fahrzeugs unverhältnismäßig ist. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Betroffene kurzfristig und ohne erhöhten Aufwand erreichbar ist und auch konkrete Hinweise gegeben sind, dass der Fahrer in der Nähe ist und das Fahrzeug schneller als ein angefordertes Abschleppfahrzeug entfernen kann.

Ein Zettel mit dem Hinweis, man sei „gleich“ zurück und die Angabe der Mobilfunknummer ist hierzu jedoch nicht hinreichend präzise. Ein Zettel mit dem Hinweis

„Bin bis Datum, ca. XX Uhr in der Apotheke XYZ gegenüber (Hausnummer, Straße). Rufen Sie mich unter XX an, um das Fahrzeug sofort zu entfernen - Danke!“

dürfte dagegen hinreichend konkret sein (vgl. OVG Hamburg, 22.02.2005 - Az: 3 Bf 25/02).

Abschleppen bei fehlendem Anwohnerparkausweis zulässig

Hat es der Parkende versäumt, seinen Anwohnerparkausweis sichtbar im Fahrzeug abzulegen, so ist eine Abschleppmaßnahme zumindest dann nicht unverhältnismäßig, wenn insbesondere in den Abendstunden ohne zeitliche Verzögerung weder die Parkberechtigung feststellbar ist noch der Fahrzeugführer zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Der Umstand, dass für das Fahrzeug tatsächlich ein Anwohnerparkausweis ausgestellt worden ist, ist dann unerheblich (OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - Az: 5 A 1430/09).

Wer muss die Kosten für den Abschleppvorgang bezahlen?

Die Kosten für den Abschleppvorgang muss der Falschparker begleichen. Hierbei kommt es allein auf die objektive Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Abschleppens an - auf ein etwaiges Verschulden des Fahrers oder Halters kommt es nicht an.

Ist die Ermittlung des Falschparkers nicht möglich, so haftet der Fahrzeughalter.

Auch dann, wenn ein Falschparker vor dem Abschleppwagen zu seinem ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug zurückkehrt, entstehen Kosten. Die Leerfahrt muss daher dennoch bezahlt werden.

Die konkreten Gebühren fallen in der Regel sehr unterschiedlich aus, da diverse Positionen zusammenkommen: Die Verwaltungsgebühren der Kommune, die Kosten des Abschleppunternehmens und die Standgebühren. Unter Umständen kommt noch ein Bußgeld hinzu, wenn beispielsweise eine Feuerwehrzufahrt blockiert wurde.

Die entstandenen Kosten stellen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch dar. Die Verjährungsfrist beträgt mindestens drei Jahre.

Kann man sich gegen die Kosten wehren?

Zweifeln Fahrer oder Halter die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides an, kann diese mittels Widerspruch überprüft werden. Ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, so bleibt die Klage beim Verwaltungsgericht.

Wie bekommt man sein Fahrzeug wieder?

Hat der Falschparker die angefallenen Kosten ausgeglichen, erhält er sein Fahrzeug zurück. Wird die Zahlung der Abschleppgebühren jedoch verweigert, kann das Abschleppunternehmen die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern (BGH, 26.01.2006 - Az: I ZR 83/03; BGH, 02.12.2011 - Az: V ZR 30/11).

Dies kann ein teures Unterfangen werden, wenn sich später die Maßnahme als zulässig erweist, da in der Zwischenzeit hohe Standgebühren anfallen können.

Wenn das Fahrzeug beim Abschleppvorgang beschädigt wird

Im Grundsatz gilt, dass der Verursacher des Schadens auch für diesen aufkommen muss. Dies gilt auch beim Abschleppen von Fahrzeugen. Der Fahrzeughalter ist jedoch im Streitfall für den Schaden beweispflichtig.

Sofern der Abschleppvorgang polizeilich veranlasst wurde, wird das Fahrzeug vor dem Abschleppvorgang auf Schäden untersucht und auch bei Ankunft auf dem Abstellplatz nochmals einer Prüfung unterzogen. Neu entstandene Schäden werden dann entsprechend aufgenommen.

Letzte Änderung: 13.09.2023

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