§ 34 Achslast und Gesamtgewicht

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
§ 36 (Bereifung und Laufflächen);
§ 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).
 
 

Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
§ 35 (Motorleistung);
§ 41 Abs. 10 und 18 (Auflaufbremse);
§ 41 Abs. 15 und 18 (Dauerbremse).
 

(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

1.  Einzelachslast

    a) Einzelachsen ........................... 10,00 t

    b) Einzelachsen (angetrieben) ............. 11,50 t

    c)

2.  Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter

    Beachtung der Vorschriften für die

    Einzelachslast

    a) Achsabstand weniger als 1,0 m .......... 11,50 t

    b) Achsabstand 1,0 m bis weniger

       als 1,3 m .............................. 16,00 t

    c) Achsabstand 1,3 m

       bis weniger als 1,8 m .................. 18,00 t;

    d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m,

       wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung

       oder einer als gleichwertig anerkannten

       Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist

       oder jede Antriebsachse mit

       Doppelbereifung ausgerüstet ist und

       dabei die höchstzulässige Achslast

       von 9,50 t je Achse nicht überschritten

       wird, .................................. 19,00 t;

3.  Doppelachslast von Anhängern unter

    Beachtung der Vorschriften für die

    Einzelachslast

    a) Achsabstand weniger als 1,0 m .......... 11,00 t

    b) Achsabstand 1,0 m bis weniger

       als 1,3 m .............................. 16,00 t

    c) Achsabstand 1,3 m bis weniger

       als 1,8 m .............................. 18,00 t

    d) Achsabstand 1,8 m oder mehr ............ 20,00 t

    e)

4.  Dreifachachslast unter Beachtung der

    Vorschriften für die Doppelachslast

    a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m ...... 21,00 t

    b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht

       mehr als 1,4 m ......................... 24,00 t.
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

1. Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen

      Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils .... 18,00 t

2. Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen

   - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach

   Nummern 3 und 4 -

   a) Kraftfahrzeuge ......................... 25,00 t

   b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast

      nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d ........ 26,00 t;

   c) Anhänger ............................... 24,00 t

   d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge

      gebaut sind, ........................... 28,00 t;

3. Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen

   - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 -

   a) Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen,

      deren Mitten mindestens 4,0 m

      voneinander entfernt sind, ............. 32,00 t

   b) Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen

      und mit einer Doppelachslast nach

      Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d und

      deren höchstzulässige Belastung,

      bezogen auf den Abstand zwischen

      den Mitten der vordersten und der

      hintersten Achse, 5,00 t je Meter

      nicht übersteigen darf, nicht mehr

      als .................................... 32,00 t;

4. Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen

   unter Beachtung der Vorschriften in

   Nummer 3 .................................. 32,00 t.

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

1. Fahrzeugkombinationen mit weniger

   als 4 Achsen .............................. 28,00 t;

2. Züge mit 4 Achsen

      zweiachsiges Kraftfahrzeug mit

      zweiachsigem Anhänger .................. 36,00 t

3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit

   zweiachsigem Sattelanhänger

   a) bei einem Achsabstand des

      Sattelanhängers von 1,3 m und mehr ..... 36,00 t

   b) bei einem Achsabstand des

      Sattelanhängers von mehr als 1,8 m,

      wenn die Antriebsachse mit

      Doppelbereifung und Luftfederung

      oder einer als gleichwertig anerkannten

      Federung nach Anlage XII ausgerüstet

      ist, ................................... 38,00 t

   c)

4. andere Fahrzeugkombinationen mit

   vier Achsen

   a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5

      Nr. 2 Buchstabe a ...................... 35,00 t

   b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5

      Nr. 2 Buchstabe b ...................... 36,00 t;

5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als

   4 Achsen .................................. 40,00 t;

6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus

   dreiachsiger Sattelzugmaschine mit

   zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger,

   das im kombinierten Verkehr im Sinne

   der Richtlinie 92/106/EWG des Rates

   vom 7. Dezember 1992 über die

   Festlegung gemeinsamer Regeln für

   bestimmte Beförderungen im kombinierten

   Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten

   (ABl. EG Nr. L 368 S. 38) einen

   ISO-Container von 40 Fuß befördert ........ 44,00 t.

(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich
1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,
2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert,
3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.

Ergibt sich danach ein höherer Wert als
28,00 t (Absatz 6 Nr. 1),
36,00 t (Absatz 6 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b),
38,00 t (Absatz 6 Nr. 3 Buchstabe b),
35,00 t (Absatz 6 Nr. 4 Buchstabe a),
40,00 t (Absatz 6 Nr. 5) oder
44,00 t (Absatz 6 Nr. 6),
 
 

so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Asche seines Anhängers muß mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerdem den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bedingungen entsprechen.

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

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