Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

A. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

B. Liste der Schlüsselzahlen

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr. 
Schlüsselzahl 
101Sehhilfe und/oder Augenschutz,
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: 
201.01Brille
301.02Kontaktlinsen
401.03Schutzbrille
502Hörhilfe/Kommunikationshilfe
603Prothese/Orthese der Gliedmaßen 
705Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen: 
805.01Nur bei Tageslicht 
905.02In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ... 
1005.03Ohne Beifahrer/Sozius 
1105.04Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h 
1205.05Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist 
1305.06Ohne Anhänger 
1405.07Nicht gültig auf Autobahnen 
1505.08Kein Alkohol 
1610Angepasste Schaltung 
1715Angepasste Kupplung 
1820Angepasste Bremsmechanismen 
1925Angepasste Beschleunigungsmechanismen 
2030Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen 
2135Angepasste Bedienvorrichtungen 
2240Angepasste Lenkung 
2342Angepasste(r) Rückspiegel 
2443Angepasster Fahrersitz 
2544Anpassungen des Kraftrades: 
2644.01Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel 
2744.02(Angepasste) handbetätigte Bremse 
2844.03(Angepasste) fußbetätigte Bremse 
2944.04Angepasste Beschleunigungsmechanismen 
3044.05Angepasste Handschaltung und Handkupplung 
3144.06Angepasster Rückspiegel 
3244.07Angepasste Kontrolleinrichtungen 
3344.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen 
3445Kraftrad nur mit Beiwagen 
3546Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge 
3650Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) 
3751Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) 
3870Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im
Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur
anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) 
3971Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates
UNECE-Unterscheidungszeichen) 
4072Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung
von höchstens 11 kW (A1)* 
4173Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 
4274Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)* 
4375Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* 
4476Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)* 
4577Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt-
masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)* 
4678Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1
über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim
Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss 
4779 ( ...) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung
von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
48 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3) 
 Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 
49 79 (S1 = 25/7.500 kg) 
 Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal
7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüs-
selung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. 
50 79 (L = 3) 
 Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 
5179.01Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 
5279.02Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM 
5379.03Nur dreirädrige Fahrzeuge 
5479.04Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg 
5579.05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg 
5679.06Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des An-
hängers 3.500 kg übersteigt 
5780Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben 
5881Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben 
5990Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-
wendet werden 
6095Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Be-
fähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahre-
rinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis
zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] 
6196Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kom-
bination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt. 

* Die Schlüsselzahlen 72, 74 - 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.

II. nationale Schlüsselzahlen

Lfd.
Nr. 
Schlüsselzahl 
1104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen 
2171Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste 
3172Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste 
4174Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei
Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom-
binationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden 
5175Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm³ 
6176Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsver-
hältnisses 
7177Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein 
8178Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr 
9179Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden 
10180(weggefallen)
11181Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) 
12182Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungs-
verhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraft-
fahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffent-
lichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von
der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Errei-
chen des 21. Lebensjahres. 
13183Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den
§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich an-
erkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres. 
14184Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü-
fungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten
Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen,
einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen
ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut-
alkoholkonzentration führt, und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge-
nannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub-
stanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt. 
15185Auflage zu den Klassen C und CE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung
auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. 
16186Auflage zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach
Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht
oder die Ausbildung abgeschlossen hat. 
17187Auflage zu den Klassen D und DE:
Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach
Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht
oder die Ausbildung abgeschlossen hat. 
18188Auflage zu der Klasse C:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder
vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatz-
fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-
dienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-
schutzes. 
19189Auflage zu der Klasse D:
Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder
vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatz-
fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-
dienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-
schutzes. 
20190Auflage zu der Klasse C:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von
Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeug-
werkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf
der Straße unterzogen werden. 
21191Auflage zu der Klasse D:
Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von
Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeug-
werkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf
der Straße unterzogen werden. 

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet werden.

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Thilo Friedrich, Hasselroth-Neuenhasslau