8-11.3 Geschwindigkeit

Bußgeldkatalog (BKatV)

 
Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
  Geschwindigkeit    
8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren    
8.1   trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder
Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
§ 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 ,5
§ 19 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 3, 19
Buchstabe a
100 €
8.2   in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung § 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 3
 35 €
9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten § 3 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
 80 €
9.1   bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer, bis 15 km/h in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt oder um mehr als 15 km/h, mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   Tabelle 1
Buchstabe a
9.2   um mehr als 10 km/h innerorts, um mehr als 15 km/h außerorts, bis 15 km/h innerorts oder außerorts jeweils für mehr als 5 Minuten Dauer oder bis 15 km/h innerorts oder außerorts jeweils in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen   Tabelle 1
Buchstabe b
9.3   um mehr als 20 km/h mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen   Tabelle 1
Buchstabe c
10 Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen
Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet,
insbesondere durch nicht ausreichend verminderte
Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder
unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren
oder Überholen
§ 3 Absatz 2a
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
 80 €
11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
§ 18 Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
§ 20 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 4, lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
 
       
11.1   Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe a oder b StVO genannten Art
  Tabelle 1
Buchstabe a
11.2   kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen   Tabelle 1
Buchstabe b
11.3   anderen als den in Nummer 11.1 oder 11.2
genannten Kraftfahrzeugen
  Tabelle 1
Buchstabe c

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