Ist gem. den AGB einer
Reiserücktrittskostenversicherung nur der „Tod“ eines nahen Angehörigen als versichertes Ereignis abgedeckt, so kann die Versicherung beim „bevorstehenden Tod“ eines nahen Angehörigen nicht in Anspruch genommen werden. Eine analoge oder ergänzende Auslegung der AGB ist weder zulässig noch geboten.