Im vorliegenden Fall sahen die Vertragsbedingungen einer
Auslandskrankenrücktransportversicherung vor, dass die Kosten für eine krankheitsbedingte Rückbeförderung aus dem Ausland nur ersetzt werden, wenn die Rückbeförderung von einem Arzt für notwendig gehalten wird. Eine solche Klausel ist unzulässig.
Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Klausel ist mit wesentlichen Rechten oder Pflichten einer Auslandskrankenrücktransportversicherung nicht vereinbar, weil sie gem. § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB die Rechte eines Versicherungsnehmers so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.
Zum einen kann es nicht auf die subjektive Sicht eines Arztes im Ausland ankommen, ob ein Rücktransport erforderlich ist oder nicht. Zum anderen ist nach der von dem Beklagten vorgenommenen Auslegung seiner Klausel davon auszugehen, dass er dieser selbst zugrunde legt, berechtigt zu sein, im Nachhinein überprüfen zu lassen, ob eine objektive Notwendigkeit des Rücktransports bestand.
Der Senat schließt sich insoweit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, die die Notwendigkeit einer schriftlichen ärztlichen Anordnung vor einem Krankenrücktransport als unwirksam erachtet.