Nichtantritt einer Reise wegen einer Luxation eines künstlichen Hüftgelenks

Reiserecht

Eine Luxation (Gelenkverletzung, die durch übermäßigen, passiven, unkontrollierten Gewalteinfluss) eines künstlichen Hüftgelenks eines Versicherungsnehmers einer Reiserücktrittsversicherung ist als unerwartete, schwere Erkrankung einzuordnen und der Versicherer hat für die dadurch bedingten Kosten eines Reiserücktritts aufzukommen.

Das erstmalige Auftreten einer solchen Komplikation ist als eine unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Gericht folgte dem Argument der Versicherung nicht, wonach Prothesen einem Verschleiß unterliegen, der zu einer begrenzten Lebensdauer führt, also zwangsläufig Komplikationen mit sich bringen, die nicht auf Versicherer abgewälzt werden können. Auch natürliche Hüftgelenke unterliegen einer Abnutzung, bringen Schwierigkeiten mit sich und erleiden gelegentlich Luxationen. Dies ist ein natürliches Risiko, dass durch Reiserücktrittsversicherungen abgedeckt wird. Für ein ebenfalls der Abnützung unterliegenden künstliches Hüftgelenk kann nichts anderes gelten.


AG München, 02.02.2004 - Az: 213 C 36694/03

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