In der Sonne eingeschlafen - Unfallversicherung zahlt nicht

Reiserecht

Im zu entscheidenden Fall verlangte die Klägerin von ihrer privaten Unfallversicherung den Ersatz von Behandlungskosten für einen Unfall.

Diese waren entstanden, weil sie im Urlaub unter dem Sonnenschirm eingeschlafen war und nachdem der Schatten gewandert war schließlich längere Zeit in der Sonne lag.

In der Folge kam es zu einem sonnen- und hitzebedingten Kreislaufkollaps, bei dem die Klägerin mit dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeets aufschlug.

Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) unterliegen Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen jedoch nicht dem Versicherungsschutz.

Eine Bewusstseinsstörung i.S. des § 3 (4) Satz 1 AUB 61, der inhaltlich dem § 2 I (1) Satz 1 AUB 88 entspricht, setzt nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen (BGH, 17.05.2000 - Az: IV ZR 113/99).

Die Versicherungsnehmerin selbst hat vorgetragen, sie habe eine sonnen- und hitzebedingte Kreislaufreaktion erlitten, in deren Folge sie zusammengesackt und mit dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeetes geschlagen sei. Sie hat damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung dargestellt, die ihr eine Reaktion auf die drohende Gefahr - das Aufschlagen des Kopfes auf den Boden - nicht mehr gestattete. Das stellt - unbeschadet der Dauer der Beeinträchtigung - eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Klausel dar.

Somit war kein Versicherungsschutz zu gewähren.

Ein anderes gilt nur dann, wenn durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis die Bewegungsfreiheit der Klägerin beeinträchtigt und dadurch den Einwirkungen von Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt gewesen wäre

Ein (behauptetes) Einschlafen kann aber bereits deshalb kein solches Ereignis sein, weil es kein von außen wirkender Vorgang ist.


BGH, 24.09.2008 - Az: IV ZR 219/07

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