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Verhaltensbedingte Kündigung - Reiserücktrittversicherung zahlt nicht

Reiserecht

Es liegt keine für den Reisenden unerwartete Kündigung im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung vor, wenn nach vorherigen Abmahnungen das Arbeitsverhältnis wegen nicht ausreichender Arbeitsleistung verhaltensbedingt gekündigt wird. Die Reiserücktrittsversicherung muss Stornokosten daher nicht übernehmen, die entstehen, wenn der Reise aufgrund der Kündigung die Reise storniert.


AG München, 09.05.2007 - Az: 231 C 1947/07

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